„Niemand kann sich seiner Verantwortung entziehen!“

Absturzsicherheit und Verantwortung

Seit vielen Jahren referiert Manuela Reibold-Rolinger, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, im Rahmen des Deutschen Fachkongresses für Absturzsicherheit. Dabei analysiert sie das Thema Absturzsicherheit aus juristischer Perspektive und ordnet Urteile sowie aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung praxisrelevant ein. Im Vorfeld der diesjährigen Ausgabe des Fachkongresses für Absturzsicherheit sprach die THIS mit der Fachanwältin über Absturzsicherheit und Verantwortung.

Wer trägt auf Baustellen die Verantwortung

für Arbeits- bzw. Absturzsicherheit?

Grundsätzlich jeder.

 

Also auch Bauherren und Auftraggeber?

Bauherren trifft eine sogenannte Organisationsverantwortung. Nach § 3 Abs. 1 der Baustellenverordnung müssen sie dafür sorgen, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden. Das bedeutet nicht, dass sie selbst Sicherungsnetze montieren müssen – aber sie müssen geeignete Fachfirmen beauftragen und deren Arbeit überprüfen lassen. Kommt es zu einem Unfall und der Bauherr hat seine Auswahl- oder Überwachungspflichten verletzt, kann er zivilrechtlich und unter Umständen auch strafrechtlich haften.

Welche Verantwortung tragen Architekten

und Planer?

Architekten und Planer müssen die Absturzsicherheit von Anfang an planerisch mitdenken. Nach der HOAI und der RAB 32 gehört es zu ihren Aufgaben, auf die Erforderlichkeit von Sicherungseinrichtungen hinzuweisen und diese ggf. in den Ausführungsplänen zu berücksichtigen. Wird das versäumt, können sie bei Unfällen haftbar gemacht werden – selbst dann, wenn die Ausführung nicht in ihrer Hand lag. Die Pflicht zur Integration sicherer Zugänge oder Befestigungen ist damit nicht delegierbar.

 

Können Auftraggeber und Planer diese

Verantwortung delegieren?

Nein, ein vollständiges „Herausdelegieren“ aus diesen Pflichten ist nicht möglich. Auch bei der Einschaltung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) verbleibt eine sogenannte „Restverantwortung“. Diese umfasst z. B. die Auswahl des SiGeKo nach Sachkunde, die regelmäßige Kommunikation sowie die Kontrolle, ob Empfehlungen umgesetzt wurden. Nur wer diese Pflichten gewissenhaft wahrnimmt, kann sich entlasten.

 

Wie verhindern Bauausführende und SiGeKos, im Falle eines Unfalls zum Sündenbock gemacht

zu werden?

Durch Dokumentation, das ist das A und O: Wer Anweisungen schriftlich erteilt, Sicherheitsmängel meldet und Zuständigkeiten sauber abgrenzt, kann im Haftungsfall belegen, dass er seiner Verantwortung nachgekommen ist. Besonders für SiGeKos gilt: Ihre Rolle ist beratend, nicht überwachend. Das muss sauber kommuniziert und auch vertraglich klargestellt werden.

Persönliche Haftung vs. Unternehmenshaftung – wo liegt die Grenze?

Die persönliche Haftung greift immer dann, wenn eine Aufsichtsperson, etwa ein Polier oder Bauleiter, grob fahrlässig oder vorsätzlich Sicherheitsvorschriften ignoriert. Die Unternehmenshaftung besteht daneben – insbesondere im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten und im Rahmen der zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung. Beide haften also häufig parallel – aber die persönliche Verantwortung ist nicht wegzudelegieren.

 

Gelten für Wartung und Instandhaltung

die gleichen Regeln wie für den Bau?

Bei der Verwaltung und Wartung von Gebäuden greift die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Das bedeutet: Auch nach Fertigstellung müssen Betreiber oder Eigentümer sicherstellen, dass Arbeiten auf dem Dach oder an Fassaden absturzsicher möglich sind. Die Musterbauordnung fordert dazu ausdrücklich technische Vorrichtungen. Wer das missachtet, setzt sich auch hier einem erheblichen Haftungsrisiko aus.

 

Worüber sprechen Sie auf dem 9. Fachkongress

für Absturzsicherheit in Berlin?

In meinem Vortrag spreche ich über die rechtlichen Grauzonen bei der Absturzsicherheit – insbesondere über die Schnittstellen zwischen Planung, Ausführung und Betreiberverantwortung. Ziel ist es, Verantwortlichkeiten klar zu definieren und typische Fehlerquellen aus rechtlicher Sicht aufzuzeigen. Denn Prävention beginnt mit einem klaren Rollenverständnis aller Beteiligten.

 

Rechtsanwaltskanzlei Reibold-Rolinger

www.reibold-rolinger.de

Manuela Reibold-Rolinger ist Fachanwältin für Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie zertifizierte Schlichterin nach der Schiedsordnung Bau. Sie ist Gründerin der Beratungsakademie „Bauglück“, die sich auf die rechtliche Begleitung und Aufklärung privater Bauherren spezialisiert hat. In ihrer Rolle als TV-Moderatorin, Autorin und Podcast-Produzentin vermittelt sie fundiertes Wissen zu rechtlichen Fragestellungen im Bauwesen. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf der präventiven Rechtsberatung und außergerichtlichen Streitbeilegung – mit dem Ziel, Konflikte frühzeitig zu erkennen und rechtssicher zu vermeiden.

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