Sicher nach oben
Sicherheit und Effizienz – zeitgemäßer GerüstbauArbeitssicherheit im Fokus: Die neue TRBS 2121/1 untersagt bis auf wenige Ausnahmen innenliegende Gerüstaufstiege untersagt. Podesttreppen gewährleisten Handwerkern zudem einen deutlich schnelleren und sichereren Aufstieg.
Arbeitssicherheit hat bei Arbeits- und Schutzgerüsten aufgrund ihrer Funktion eine wichtige Bedeutung: Sie bieten Gewerken sicheren Höhenzugang für Arbeiten an Stellen, die vom Boden oder von Geschossdecken aus nicht mehr erreicht werden. Neben einer sachgemäßen Errichtung des Gerüsts steht hier auch die Sicherung gegen Absturz bei der Gerüstmontage selbst im Fokus.
Die im Februar 2019 in Kraft getretene Neufassung der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 1 hat unter anderem das Thema Gefährdungsbeurteilung sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen zum Schutz vor Absturz – vor allem beim Fassadengerüstbau – wieder vermehrt in den Fokus gerückt. Es muss nun entschieden werden, wie in der Praxis mit den neuen Vorschriften umgegangen wird. Der Vorrang technischer Schutzmaßnahmen bedeutet eine Überprüfung der Montageabläufe im Gerüstbau – und in vielen Fällen auch eine grundlegende Umstellung der Montageabläufe.
Sicherung gegen Absturz bei der Bereitstellung von Gerüsten
Die gesetzlichen EU-Richtlinien zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sind Auslöser für zahlreiche Verordnungen in den europäischen Mitgliedsstaaten. Auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der gerüstspezifische Teil der Technischen Regel 2121 für Betriebssicherheit konkretisieren auf nationaler Ebene das Europäische Arbeitsschutzgesetz. Nach diesem ist „Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. Nach der allgemein anerkannten Betrachtungsweise von Risiken sind Absturzgefahren dabei an ihrer Ursache zu bekämpfen.
Basis ist die Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleitete Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen sind laut BetrSichV für jede Baustelle vorgeschrieben. Dazu sind bei der Verwendung von Gerüsten auftretende Gefährdungen zu ermitteln und daraus die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung der Gerüste abzuleiten und zu treffen.
Entsprechende Vorgaben finden sich in der TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“. Erstellt werden darf eine Gefährdungsbeurteilung nur von einem Fachmann: der sogenannten „Fachkundigen Person“, die unter anderem auch für die Montageanleitung sowie die Aufsicht der Auf-, Um- und Abbauarbeiten zuständig ist. Je nach Art der Aufgabe werden unterschiedliche Anforderungen an die fachkundige Person gestellt. Auswahlkriterien sind beispielsweise Berufsausbildung Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Sicherung gegen Absturz – das TOP-Prinzip
Werden im Gerüstbau für die jeweiligen Montagesituationen oder Tätigkeiten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen erforderlich, so kommen für den Auf-, Um- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen in Frage.
Mögliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können beispielsweise Absturzsicherungen wie Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, eine Auffangeinrichtungen wie Schutznetze, Schutzwände oder Schutzgerüste oder die Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) sein.
Im Fassadengerüstbau fordert die Neufassung der TRBS 2121 Teil 1 das bekannte TOP-Prinzip – Technische vor Organisatorischen vor Persönlichen Maßnahmen – noch stärker ein. Montagesituationen ganz ohne Absturzsicherung, wie bisher nach besonderer Unterweisung des Mitarbeiters, werden nicht mehr geduldet.
Welche Schutzmaßnahmen im konkreten Fall anzuwenden sind, muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Egal welche Schutzmaßnahme zum Einsatz kommt, sollten die regelmäßige Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter, das Anfertigen schriftlicher Gefahrenbeurteilungen und die Festlegung von daraus abgeleiteten Maßnahmen in jedem Betrieb zum täglichen Routineablauf gehören.
Vorlaufender Seitenschutz bei durchgehender Gerüstflucht im Fassadengerüstbau
Individueller Gefahrenschutz bei Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Verwendung eines Montagesicherungsgeländers aufgrund baulicher Gegebenheiten, wie Balkone oder Erker, beziehungsweise der Gerüstbauart nicht möglich ist und eine Auffangeinrichtung als technische Schutzmaßnahme ebenfalls nicht in Frage kommt, ist eine geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) als personenbezogene Schutzmaßnahme zu verwenden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn nach Länge und Höhe keine durchgehende Gerüstflucht ohne Vor- und Rücksprünge vorhanden ist – oder bei Raumgerüsten, Gerüsttreppen und Treppentürmen, Überbrückungskonstruktionen, auskragenden Gerüstbauteilen oder bei Hängegerüsten.
Fachgerechter Einsatz einer PSAgA
Arbeitssicherheit bei der Nutzung von Gerüsten
Prüfung und Übergabe von Gerüsten
Wilhelm Layher GmbH & Co KG
www.layher.com
Beim vertikalen Handtransport von Gerüstbauteilen wird im jeweiligen Gerüstabschnitt in den Gerüstfeldern ein zweiteiliger Seitenschutz aus Geländer und Zwischenholm gefordert. Bei mehr als drei Gerüstlagen – außer Einfamilienhäusern – oder bei einer Längenabwicklung des Gerüsts bis 10 Metern und einer Gerüsthöhe von mehr als 14 Metern muss ein geeignetes Arbeitsmittel wie der Gerüstbaulift Layher 200 zum Heben von Lasten zur Anwendung kommen.