TRBS 2121 reloaded

Überarbeitete Regeln – konkretere Handlungsanweisungen

Absturzunfälle von unterschiedlichsten Arbeitsmitteln sind ein Schwerpunkt im
Unfallgeschehen. Nach einer vorläufigen Auswertung der BG Bau erlitten 2018
mehr als 7.000 Beschäftigte allein im Umgang mit Leitern einen Arbeitsunfall.

Leitern können mordsgefährliche Arbeitshilfen sein. Die jetzt erfolgte Überarbeitung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) soll dazu beitragen, den Arbeitsalltag vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen sicherer zu machen.

Im Arbeitsschutzzentrum der BG Bau in Haan wurden die TRBS-Neuerungen Ausbildern und Berufsschullehrern des Dachdeckerhandwerks vorgestellt und erklärt. Seminar-Schwerpunkt bildeten die Themen Leitern und Gerüste – und immer mit Blick auf die Gefährdungsbeurteilung.

Absturzgefährdung korrekt ermitteln

und bewerten

Die TRBS 2121 beschreibt die Vorgehensweisen für die Ermittlung und Bewertung von Absturzgefährdungen von Beschäftigten im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln. Sie konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung und nennt beispielhaft Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten vornehmen kann. Trotzdem ist aber jeder Mitarbeiter gefordert, seinen Körper keiner Gefahr auszusetzten.

Wie Joachim Maringer, Präventionsexperte der BG BAU erklärt, muss die Verhältnismäßigkeit eines Leitereinsatzes eigentlich schon in der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers berücksichtigt werden. So wurden in Zusammenarbeit mit Leiterherstellern Leitertypen (Leiterbauarten) weiterentwickelt, um beispielsweise die seit Jahrzehnten in Deutschland verwendeten Sprossenleitern durch Stufen- oder Plattformleitern zu ersetzen.

Joachim Maringer: „Im Arbeitsalltag auf der Baustelle sollten vorrangig Hubarbeitsbühnen, Gerüste und Treppen zum Einsatz kommen. Aber wenn es eine Leiter sein soll, dann die Richtige.  Die Unterweisung der Mitarbeiter und die Prüfung der zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel sehen wir obendrein als selbstverständlich an.“

Arbeiten auf Leitern deutlich eingeschränkt

Zwei weitere Veränderungen gibt es bei der Verwendung der Leiter als Arbeitsplatz. Die zulässige maximale Standhöhe auf Leitern wurde für zeitweilige Arbeiten (Beschäftigte dürfen je Arbeitsschicht maximal zwei Stunden auf der Leiter arbeiten) auf fünf Meter festgeschrieben. Bis zu einer Standhöhe von weniger als zwei Meter bleibe es bei der alten Regel. Allerdings muss der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Für die Zukunft bedeutet dies den verstärkten Einsatz von Stufen-, Plattform- und Podestleitern. Bei der Verwendung einer Leiter als Zugang zu oder Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen gilt weiterhin, dass der zu überwindende Höhenunterschied grundsätzlich nicht mehr als fünf Meter betragen darf. Auch hier gilt es zunächst Alternativen zu prüfen, bevor eine Leiter als Arbeitsmittel gewählt wird.

Das Seminar „Lebenswichtige Regeln für das Dachdeckerhandwerk“ zielte darauf ab, Maßnahmen zur Absturzsicherung zu verdeutlichen und den Blick für Gefahren, Situationen und Lösungen bei Dachdeckerarbeiten zu schärfen. Als Grundlage dienten die gewerke-spezifischen lebenswichtigen Regeln für Dachdecker aus dem Präventionsprogramm der BG Bau, welche zusammen mit Praktikern aus dem Dachdeckerhandwerk entwickelt wurden.

Die neue TRBS 2121/1 schafft Klarheit

Die bezüglich Montage, Demontage und den Gebrauch von Gerüsten überarbeitete Technische Regel 2121 Teil 1 für die Verwendung von Gerüsten beschreibt nun umfassender und begrifflich tiefer die Materie, so dass die Verantwortlichen und die Anwender sicher in ihren Handlungen sein können. Bevor ein Gerüst überhaupt aufgebaut wird, hat der Gerüstersteller die vom Bauherrn planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen in einem Plan als Montageanweisung für den Auf-, Um- und Abbau zu berücksichtigen.

Die Teilnehmer erfuhren, dass für die Nutzungsphase grundsätzlich Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen als Zugang zu den Arbeitsplätzen zu erstellen sind. Erst wenn bauliche Gegebenheiten dies nicht zulassen, können beziehungsweise müssen Leitern verwendet werden. Mindestens alle 50 Meter muss ein Zugang vorgesehen werden, der ergonomisch und sicher begehbar ist.

Treppentürme sind ausschreibunsgpflichtig gemäß VOB

Neu ist die Forderung, dass Treppenzugänge ab einer Höhe von fünf Meter in der Nutzungsphase als Zugang vorhanden sein müssen. Der Zugang zu Arbeitsplätzen im Gerüst über innenliegende Leitern ist weiterhin bis zu einer Aufstiegshöhe von fünf Meter oder bei Arbeiten an Einfamilienhäusern zulässig, wenn die möglichen Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt würden. So kann auch bei geringen Aufstiegshöhen – kleiner als fünf Meter – bei zum Beispiel umfangreichem Materialtransport, der Aufbau von Treppen notwendig sein.

Die BG Bau-Referenten wiesen darauf hin, dass Gerüsttreppen oder Treppentürme nach VOB besondere Leistungen des Gerüst-erstellers sind. Sie gehören in die Ausschreibung und sind somit zusätzlich zu vergüten.

BG Bau

www.bgbau.de

www.bau-auf-sicherheit.de

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