Kalkulationsfehler:
Was tun?

Der Unternehmer trägt grundsätzlich das Risiko dafür, dass sein Angebot korrekt kalkuliert wurde. Doch unter gewissen Bedingungen gibt es Abweichungen in der Rechtsprechung.

Fehler gehen grundsätzlich zu Lasten des Unternehmers und berechtigen ihn nicht ohne weiteres, sich während der Zuschlagsfrist (Bindefrist) von seinem Angebot wieder zu lösen. Allerdings gibt es auch von diesem Grundsatz Ausnahmen.


Um welche Art von Irrtum handelt es sich?

Als erstes muss festgestellt werden, um welche Art von Irrtum es sich handelt. Es ist somit zu prüfen, ob es sich um einen Kalkulationsfehler oder um eine andere Art von Irrtum handelt.


1. Fallbeispiel

Der Auftragnehmer irrt sich bei einem Einheitspreisvertrag nicht bei dem Einheitspreis selbst, sondern bei dem Positionspreis....

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