Wie die TRBS 2121-2 für optimalen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sorgt

„Stufe statt Sprosse“, heißt es seit den 2018 erfolgten neuen Statuten für Betriebssicherheit (TRBS 2121-2). Welche Veränderungen sich daraus für die Arbeitswelt ergeben und was es grundsätzlich zu beachten gilt, darüber informiert nun Hymer-Steigtechnik in einem aktuellen Whitepaper zum kostenlosen Download. Parallel dazu verweisen die Wangener Steigtechnikspezialisten auf ihr Seminarangebot und liefern auch gleich noch die passenden Produkte.

Leiterunfälle nehmen nach wie vor einen Spitzenplatz in den deutschen Unfallstatistiken ein: Laut einer Erhebung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gab es im Jahr 2019 39.654 meldepflichtige Absturzunfälle in der Höhe – davon fielen fast ein Drittel der Unfallopfer von Leitern oder Tritten. Die erweiterten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121-2 sollen deshalb helfen, das Arbeiten in der Höhe sicherer zu machen, um schlimme Unglücke mit allen Folgen zu vermeiden.

„Konkret handelt es sich dabei um Handlungsweisen, mit denen Arbeitsrisiken verringert werden können“, erklärt Markus Nowak, Leiter Vertrieb Steigtechnik bei der Hymer-Leichtmetallbau GmbH & Co. KG. Die neuen Anforderungen werfen in der Praxis allerdings häufig Fragen auf und sorgen für Unsicherheiten sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Anwenderseite. „Grundsätzlich gilt, Stufe statt Sprosse und sowohl Dauer als auch Höhe der Arbeit bestimmen die Wahl des Arbeitsmittels“, so Nowak weiter.

 

Leitern als Arbeitsplatz

So darf die Arbeit von der Leiterstufe aus dauerhaft nur noch bis zu einer Standhöhe von zwei Metern getätigt werden. Bei einem Standplatz zwischen zwei bis fünf Metern Höhe darf pro Arbeitsschicht nicht länger als zwei Stunden auf der Leiter gearbeitet werden. Bei über fünf Metern ist das Arbeiten von Leitern aus unzulässig und es müssen andere Arbeitsmittel in Betracht gezogen werden.

 

Sprossenleitern nur noch in Ausnahmefällen

Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist zudem nur noch in Ausnahmefällen gestattet – dies muss dann aber schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden. Ansonsten ist weiterhin Standsicherheit das oberste Gebot: Bei längeren Arbeiten empfehlen sich Stufen- oder Plattformleitern. Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe mit einer Auftrittsfläche von mindestens 80 Millimeter Tiefe oder einer Plattform stehen. „Im Betrieb vorhandene Sprossenleitern können jedoch weiterhin genutzt werden, wenn ihre Standsicherheit durch Zusatz-Equipment wie etwa Einhängetritte oder einklickbare Stufen erhöht wird“, erklärt Nowak.

 

Richtiges Verhalten im Umgang mit Leitern

Von Bedeutung ist auch die bestimmungsgemäße Verwendung des Arbeitsmittels. Eine regelmäßige Kontrolle aller Steighilfen im Unternehmen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand sei darüber hinaus notwendig für die betriebliche Unfallprävention und daher auch durch die Betriebssicherheitsverordnung vorgeschrieben. „In unserer Verantwortung als Hersteller und Lösungsspezialist beraten wir unsere Kunden gerne ausführlich zu diesem Thema und bieten diesbezüglich auch Seminare und Weiterbildungen an“, so Nowak. „Zur weiterführenden Information stellen wir zusätzlich auf unserer Homepage ab sofort ein kostenloses Whitepaper zum Download bereit, damit hinsichtlich der überarbeiteten TRBS 2121-2 keine Fragen offenbleiben.“

Das neue Whitepaper „Stufe statt Sprosse – Neuerungen in der TRBS 2121-2 für mehr Sicherheit und optimalen Gesundheitsschutz“ kann ab sofort hier kostenlos heruntergeladen werden.

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