Abdichtungen: Ausführungsfehler oder Fehler im System?

Normenkonform, aber nicht den Regeln der Technik entsprechend

Das besagt ein aktuelles Gerichtsurteil über Außenwandabdichtungen mit kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung und Anschluss an WU-Betonbodenplatten. Aus Sicht von TÜV SÜD ist das nicht nachvollziehbar.

Das Urteil des OLG Hamm vom 14.08.2019 (12 U 73/18, nicht rechtskräftig) bezieht sich auf eine Doppelhaushälfte, die 2013 bezogen wurde. Bereits im darauffolgenden Jahr drang Wasser in zwei Räume im Untergeschoss ein. Gemäß Baubeschreibung hatte man eine Abdichtung nach DIN 18195-6 eingebracht.

Die Norm regelt Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser. Im konkreten Fall waren die Außenwände des Hauses aus Kalksandstein gemauert und an der Außenseite der wasserundurchlässigen Bodenplatte angeschlossen worden. Die geplante und ausgeführte Abdichtungsmethode war eine gängige Kombination aus kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung (KBM) und WU-Betonbodenplatte.

 

Keine Untersuchung auf Ausführungsmängel

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam auf Grundlage eigener Erfahrung und einer Umfrage unter Sachverständigen aus dem Jahr 2009 zu folgendem Schluss: Die weit verbreitete Art der Kombinationsabdichtung sei für die anstehende Wasserbelastung generell nicht geeignet, um den anerkannten Regeln der Technik gerecht zu werden. Laut Urteil hat er „die ausgeführte Abdichtung nicht weiter auf Ausführungsmängel untersucht“, weil „bereits die Planung der Abdichtung mangelhaft sei“. Weiter stellte der Sachverständige laut Urteil fest, „dass eine wirksame Abdichtung nur durch das Einbringen eines Gelschleiers aus dem Innenbereich heraus zwischen Kelleraußenwand und Erdreich erreicht werden könne“.

 

Nicht anerkannte Regel der Technik

Das Gericht zog aus der Bewertung des Sachverständigen den Schluss, dass generell – im Sinne von systembedingt – keine dauerhafte Verbindung zwischen WU-Bodenplatte und KMB-Abdichtung bei aufstauendem Sickerwasser gegeben sei. Daraus folge, dass das Einbringen eines Gelschleiers zur Mangelbeseitigung erforderlich sei. Das Öffnen von außen und eine entsprechende Mangelbeseitigung an dem Gebäude wurden im konkreten Fall ohne Begründung abgelehnt. Vielmehr urteilte das Gericht, dass eine Abdichtungsmethode, die ausführungsfehleranfällig sei, grundsätzlich nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche – dass also die Konstruktionsart der Kombinationsabdichtung nicht mehr als anerkannte Regel der Technik für den Wasserlastfall aufstauendes Sickerwasser angewendet werden könne.

 

Kritik und Diskussionen

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und mittler-
weile eine Nichtzulassungsbeschwerde dagegen eingereicht wurde, hat es bereits für erhebliche Diskussionen und Verunsicherung gesorgt. Viele Experten, auch von TÜV SÜD, kritisieren vor allem, dass der Sachverständige die Konstruktionsart in Frage gestellt hat, ohne im konkreten Fall die tatsächliche Schadensursache zu untersuchen. Kritisiert wird auch, dass das Urteil nicht darauf eingeht, wie wichtig die richtige Umsetzung der Abdichtung ist. Wird das Urteil rechtskräftig, so kann dies erhebliche Folgen für die gesamte Baubranche haben, da Klebungen generell in Frage gestellt werden. So könnten langfristig die Baukosten steigen.

 

Abdichtungen bei Stahlbetonbauwerken

Zwecks Nachvollziehbarkeit soll ein Blick auf die Praxis geworfen werden. Bauteile, die im Erdreich liegen, benötigen immer eine Abdichtung gegen Feuchtigkeit. Um dies zu erreichen gibt es mehrere Möglichkeiten, die von der Bauweise abhängen.

Handelt es sich um eine wasserundurchlässige Stahlbetonkonstruktion, eine so genannte WU-Konstruktion oder „weiße Wanne“, dann ist durch den Stahlbeton selbst bereits die Abdichtungsfunktion gegeben. Die Regelungen dafür finden sich in der DAfStb-Richtlinie für wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton – der WU-Richtlinie.

 

Abdichtung von Mauerwerk

Wird dagegen etwa mit Mauerwerk gearbeitet, so ist eine zusätzliche Abdichtung mit Dichtstoffen etwa aus Kunststoffen oder Bitumen notwendig, die in Form von Bahnen oder flüssig verbaut werden. Dazu zählt die kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung, früher als KMB und heute als PMBC – Polymer Modified Bitumenous Coating bezeichnet. Die relevanten Normen für diese so genannten „schwarzen Wannen“ waren früher die DIN 18195-4 (Abdichtung gegen Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser an Bodenplatten und Wänden) und die DIN 18195-6 (Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser). Heute sind all diese Anwendungsfälle in der Normenfamilie DIN 18533 über die Abdichtung von erdberührten Bauteilen geregelt.

Wird diese Form der Abdichtung gewählt, muss unter der Bodenplatte etwa eine Dichtbahn eingebracht und mit der Wandabdichtung wasserundurchlässig verbunden werden. In der Praxis ist diese Konstruktion relativ selten. Zudem sind Fehlstellen kaum noch wirtschaftlich zu beseitigen.

 

Kombinierte Lösungen

Die dritte Variante ist eine Kombination aus beiden Konstruktionsformen, die seit Jahrzehnten erprobt ist. Auch im vorliegenden Fall kam sie zum Einsatz. Dabei werden wasserundurchlässige Bodenplatten, deren Herstellung relativ preiswert ist, mit Untergeschoss-Wänden aus Mauerwerk zusammengebracht. Die Wandkonstruktion wird mit Dichtstoffen abgedichtet, häufig werden dabei PMBC-Abdichtungen verwendet. Dieser Baustoff wird flüssig verarbeitet. Dadurch ist er flexibler und verarbeitungsfreundlicher als Abdichtungsbahnen. Voraussetzung für ein wasserundurchlässiges Gebäude – wenn die Bauteile in aufstauendem Sickerwasser bzw. drückendem Wasser liegen – ist, dass der Anschluss der Abdichtungsbahn oder der PMBC-Abdichtung an die WU-Bodenplatte klebend dauerhaft dicht ist. Andernfalls würde das Wasser den Anschluss hinterlaufen und in das Gebäude eindringen.

 

Ausführungsfehler schon lange bekannt

Nun ist es bei dieser Kombinationslösung früher relativ häufig zu Wasserschäden gekommen, vor allem wenn anstauendes Sickerwasser oder anstehendes Wasser über einen relativ langen Zeitraum einwirken konnten. Der Fehler wurde gesucht, u.a. in detaillierten Studien von TÜV SÜD vor mehr als 15 Jahren erkannt, und im Zuge von Schadensbeurteilungen durch das Freilegen der Anschlüsse im Erdreich auch in der Praxis nachgewiesen: In den meisten Fällen hatte sich die adhäsive Verbindung zwischen der WU-Bodenplatte und der PMBC-Abdichtung gelöst. An den PMBC-Teilen hafteten teilweise noch flächig Reste der Zementschlämme, wie die Untersuchungen zeigten.

 

Fehlerursache: Zementschlämme

Diese Zementschlämme des Betons wiederum ist nicht wasserundurchlässig, vielmehr wird sie von anstehendem Wasser über Monate oder Jahre hinterwandert. Ist die Rückseite der PMBC-Abdichtung vollständig wasserbeaufschlagt, löst sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der adhäsive Übergang auf. Oder die Festigkeit der Zementschlämme kann den anstehenden Spannungen nicht mehr standhalten. Um dies zu vermeiden, weist TÜV SÜD seit Jahren darauf hin, die Schlämme an der WU-Bodenplatte mechanisch vollständig abzutragen, damit der Übergang zwischen der Platte und der PBMC-Wandabdichtung robust und dauerhaft ist.

 

Keine Wassereinträge mehr

In diesem Sinne wurden Richtlinien und Normung seit 2010 angepasst – also nach der vom Sachverständigen genannten Expertenumfrage von 2009. Seitdem treten Schäden deutlich seltener auf. Fachleute von TÜV SÜD begehen mehrere hundert Objekte pro Jahr und haben dabei in keinem einzigen Fall mehr einen Wassereintrag ins Gebäude festgestellt, wenn alle normativen und regelwerksseitigen Randbedingungen bei der Verarbeitung beachtet wurden – etwa Staubfreiheit, Trockenheit und Frostfreiheit. Dieselbe Erfahrung machen auch führende Anbieter von Systemkellern. Sie verwenden seit langem ohne Probleme und in großer Stückzahl die Kombinationsabdichtung. Durch diese langjährige erfolgreiche Praxis ist ein wesentliches Merkmal für eine anerkannte Regel der Technik erfüllt.

Seit das mechanisch abtragende Schleifen, Fräsen bzw. Strahlen eingefordert und geschult wird, sind Schäden also klar erkennbar zurückgegangen. Dies zeigt, dass Systemschwächen, Materialschwächen oder Verarbeitungsdefizite nicht zu erkennen sind, wenn die Vorgaben eingehalten werden.

Bezogen auf den konkreten Fall, auf dem das Urteil des OLG Hamm basiert, ist ein Mangel unstrittig – die installierte Abdichtung war nicht funktionstauglich. Allerdings kritisieren Experten, dass der Sachverständige und das Gericht nicht thematisiert und untersucht haben, warum sich in diesem konkreten Fall die Abdichtung am Übergang vom Boden zur Wand gelöst hat. Vielmehr sei man von einem systematischen Fehler der Methode ausgegangen – es gibt aber nach Ansicht von TÜV SÜD keinerlei Forschungsergebnisse oder Erfahrungswerte, die in diese Richtung weisen. Vielmehr hat sich immer wieder gezeigt, dass Loslösungen nur dann erfolgten, wenn die Sinterschicht nicht mechanisch abtragend entfernt wurde. Eine solche mangelnde Ausführung hätten der Sachverständige und das Gericht auf jeden Fall in Erwägung ziehen müssen, anstatt generell über das Verfahren zu urteilen und es als nicht den anerkannten Regeln der Technik einzustufen.

 

Anfällig für Ausführungsfehler?

Ohne Zweifel: Wenn eine Ausführungsart nachweisbar anfällig für Ausführungsfehler ist, kann sie tatsächlich nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Doch ist dies im vorliegenden Fall so? Es hat sich gezeigt, dass die korrekte Ausführung der Kombinationstechnik für eingewiesenes Personal nicht anspruchsvoller und fehleranfälliger ist als etwa Fugenbänder bei WU-Konstruktionen einzubringen oder Bitumenbahnen hinterlaufsicher an Wänden anzukleben. Es ist problemlos möglich, dass Arbeiter ohne explizite Schulung den Untergrund fachgerecht schleifen und die PMBC-Abdichtung auftragen. Allerdings muss gesagt werden, dass in der Vergangenheit noch immer zu wenig auf die unbedingte Notwendigkeit des Abschleifens der Sinterschicht hingewiesen wurde. Dies sollte sich in Zukunft ändern.

 

Abdichtung mit Gelschleier

Das Einbringen eines Gelschleiers, wie es das Gericht im konkreten Fall zur Mangelbeseitigung gefordert hat, wird von Experten dagegen in Frage gestellt (vgl. z. B. a. Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Werkstatt-Beitrag vom 23.08.2019, ibr-online.de). Diese Technik wird häufig zwecks Verringerung des Wassereintrags in alten Bestandsgebäuden angewendet, wenn eine nachträgliche Außenabdichtung nicht möglich ist. Ein vollständiges Abdichten garantiert diese Technik allerdings nicht. In seinem Urteil ist das OLG Hamm nicht darauf eingegangen, warum gerade diese Technik den anerkannten Regeln der Technik für das Herstellen einer Dichtigkeit im Neubau entsprechen soll.

 

Rechtlicher Hintergrund

Auch wenn man die verschiedenen Urteile zum Thema der letzten 20 Jahre betrachtet, zeigt sich ein differenziertes Bild mit Entscheidungen in verschiedene Richtungen (vgl. z. B. OLG Bamberg, IBR 1997, 417; OLG Schleswig, IBR 1998, 149; BGH 15. Juni 2000, Az. VII ZR 212/99; OLG Bamberg, IBR 2003, 407) Der BGH ließ in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2000 die grundsätzliche Frage zu Bitumendickbeschichtungen als anerkannte Regel der Technik offen (Az. VII ZR 212/99). Sogar das OLG Hamm selbst urteilte 1998 noch positiv zum Thema (IBR 1998, 337).

Aus diesem Bild kann man aus laienhaft-technischer Sicht folgern, dass die juristische Fachwelt die Thematik bereits aus unterschiedlicher Perspektive und eingehend bearbeitet hat. Darüber hinaus ist ein positiver Wandel in der Ausführung und Schadenshäufigkeit abzulesen. Dass die älteren „negativen“ Urteile auf der Basis von nichtfunktionsfähigen Kombinationsabdichtungen basieren müssen, passt dazu. Das Urteil des OLG Hamm vom 14.08.2019 scheint dagegen diese Entwicklung auszublenden. Die Differenzierung nach Material, System und Ausführung – in Würdigung der Historie – spiegelt es nicht wider.

 

Fazit

Sollte das Urteil des OLG Hamm rechtskräftig werden, hätte dies weitreichende Folgen. Die Bautechnik könnte um Jahrzehnte zurückgeworfen werden, wenn Kombinationslösungen und Klebungen generell nicht mehr möglich wären. Vor allem würde das Bauen unnötig teurer. Es ist daher dringend notwendig, die gesamte Problematik ausführlich fachlich und wissenschaftlich fundiert zu diskutieren.

Denn nach Überzeugung der meisten Experten– im Gegensatz zum Urteil des Gerichts – ist der Übergang zwischen WU-Bodenplatte und PBMC-Wandabdichtung robust und dauerhaft herstellbar und die Kombinationslösung als anerkannte Regel der Technik zu beurteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schlämme an der Stahlbetonbodenplatte immer und sorgfältig mechanisch abtragend entfernt wird. Darauf sollte in Zukunft alle noch einmal verstärkt ihren Blick richten: Bauherren und Bauunternehmer genau wie Architekten, Hersteller von Dichtungssystemen und Bausachverständige.

TÜV SÜD Industrie Service

www.tuev-sued.de/is

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