Neue Urteile: Es geht ums liebe Geld

Kommentare zur aktuellen Rechtsprechung für die Bauwirtschaft

Drei wichtige Urteile werden hier von unserem Autor Rechtsanwalt Michael Werner vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie vorgestellt und kommentiert: Zum Werklohnanspruch bei falscher Abrechnung (BGH), zur Mängelhaftung des Auftraggebers für Verschulden des Nachfolgeunternehmers (OLG Frankfurt) und zur Darlegungslast für Nachtragsvergütungen (OLG Saarbrücken).

Kein Werklohnanspruch bei falscher Abrechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2011 – VII ZR 41/
10 – (www.ibr-online.de) Folgendes entschieden:

Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.

Ein Bauunternehmer (AN) rechnete 2006 die bei einem Bauvorhaben erbrachten Leistungen aufwandsbezogen nach Stunden und Material gegenüber dem Auftraggeber (AG) ab. Der AN erhob mangels Zahlung Klage über 169.000 Euro. Die Parteien stritten zunächst darüber, ob der Beklagte Auftraggeber war und über die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung. Das vorinstanzliche OLG hatte Bedenken gegen die aufwandsbezogene Abrechnung. Darauf legte der AN drei Jahre nach Abnahme neue Schlussrechnungen vor, berechnet nach Einheitspreisen. Darauf rügte der AG die fehlende Prüfbarkeit der Rechnungen. Das OLG wies darauf die Werklohnklage als zurzeit unbegründet ab, weil die neuen Rechnungen weder dem Grund noch der Höhe nach nachvollziehbar seien. Da der AG die fehlende Prüfbarkeit der neuen Schlussrechnung innerhalb der Zweimonatsfrist des § 16 Nr. 3 VOB/B gerügt habe, seien die Rechnungsbeträge nicht fällig.

Der BGH ist hier anderer Ansicht. Er stellt fest, dass die Fälligkeit der Werklohnforderung des AN bereits mit Ablauf der Prüffrist der ersten Schlussrechnungen im Jahre 2006 eingetreten sei. Die Vorlage von weiteren Schlussrechnungen könne an der einmal eingetretenen Fälligkeit nichts mehr ändern. Die eingetretene Fälligkeit der Werklohnforderung werde rückwirkend nicht beseitigt. Von der Fälligkeit sei aber die Schlüssigkeit des geltend gemachten Werklohnanspruchs zu unterscheiden. Die Schlüssigkeit der Klageforderung setze voraus, dass die Abrechnung den vertraglichen Vorgaben entspreche. Werde bei vereinbarten Einheitspreisen nach Stundenlohn oder abweichenden Leistungspositionen abgerechnet, sei die Forderung nicht schlüssig dargelegt und die Klage (endgültig) abzuweisen. Der AN habe auch keinen Anspruch darauf, durch Abweisung einer Klage als „zurzeit unbegründet“ die Chance zur Neuabrechnung und Neugeltendmachung in einem zweiten Verfahren zu erhalten. Dadurch, dass die Forderung – sei sie auch unprüfbar oder falsch – abgerechnet worden sei, müsse sie vom Gericht geprüft und sachlich beschieden werden. Das führe dazu, dass der AN bereits in seiner ersten Schlussrechnung alle Grundsätze der Prüfbarkeit beachten müsse, weil er mit einer späteren Abrechnung nicht mehr gehört werde, wenn der AG keine Einwände gegen die Prüfbarkeit erhebe. Damit treffe der fehlende Einwand der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung nicht allein den AG, der sich auf die fehlende Prüfbarkeit nach Ablauf der Zweimonatsfrist nicht berufen könne. Vielmehr sei der AN mit der Geltendmachung seiner berechtigten Werklohnforderungen ausgeschlossen, wenn er darauf vertraue, dass die – nicht prüffähige – Schlussrechnung seine Forderungen sachlich richtig wiedergebe. Daher werde der Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen, das sich mit der Sache neu befassen müsse.

 

Mängelhaftung des Auftraggebers für Verschulden des Nachfolgeunternehmers?

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 14. März 2011 – 1 U 55/10 – (www.ibr-online.de) Folgendes entschieden:

1. Der Tiefbauunternehmer, der es vertraglich übernimmt, eine Baugrube so tief auszuheben, wie sich dies aus dem Anschluss an einen gemeindlichen Schmutzwasserkanal und ei-
nem bezifferten Gefälle der Hausanschlussleitung ergibt, kann ein Mitverschulden des Bauherrn nicht daraus herleiten, dass dieser keinen Vermessungsingenieur konsultiert und die Tiefe der Baugrubensohle nicht in Metern über Normal-Null vorgegeben hat. 

2. Eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflichten des Nachfolgeunternehmers (hier: Rohbau) gegenüber dem Bauherrn ist diesem grundsätzlich nicht als Mitverschulden gegenüber dem Vorunternehmer (hier: Tiefbau, Erdaushub) anzurechnen.

Ein Bauunternehmer (AN) sollte die Hausentwässerung an den Schmutzwasserkanal anschließen und die Baugrube entsprechend tief ausheben. Im Vertrag mit dem Auftraggeber (AG) war die VOB/B nicht vereinbart. Der AN schloss die Entwässerung irrtümlich an einen höher gelegenen Regenwasserkanal an. Dies hatte zur Folge, dass das Gebäude mehr als 50 cm zu hoch errichtet wurde. Der AG musste darauf den Keller abreißen und die Baugrube tiefer erstellen lassen. Hierfür forderte er Schadensersatz in Höhe von 25.800 Euro. Der AN wandte ein, dieser Betrag sei um einen Mitverschuldensanteil (§ 254 BGB) zu mindern, weil der AG keinen Vermessungsingenieur eingeschaltet habe und der Rohbauunternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt habe.

Das OLG verurteilt den AN hier in voller Höhe zum Schadensersatz, da seine Einwände nicht durchgreifen. Vertraglich sei hier der Anschluss der Entwässerungsleitung an den Schmutzwasserkanal geschuldet gewesen. Das Anschließen an den Regenwasserkanal und die dementsprechend unzureichende Tiefe der Baugrube habe die vertragliche Leistung objektiv verfehlt, was den Mangel begründe. Da der AN nicht sichergestellt habe, den Anschluss an das richtige Rohr herzustellen, obwohl es Hinweise auf ein Trennsystem gegeben habe, habe er fahrlässig gehandelt und sei zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch sei auch nicht wegen eines Mitverschuldens des AG zu mindern. Zunächst könne dem AG nicht vorgeworfen werden, er habe dem AN keine detaillierte Planung zur Verfügung gestellt. Für die Frage, welche Mitwirkungsobliegenheiten des AG bestünden, sei primär der Bauvertrag maßgebend. Es bestehe kein Grundsatz dahingehend, dass der AG Pläne zur Verfügung zu stellen habe, insbesondere nicht bei einem Vertrag, der die VOB/B nicht einbeziehe. Der AN könne sich – wie hier – durchaus dazu verpflichten, die für seine Werkleistung erforderliche Planung selbst zu erbringen und dadurch die Planungsverantwortung zu übernehmen. Außerdem müsse sich der AG den etwaigen Verstoß des Rohbauunternehmers gegen seine Prüfungs- und Hinweispflicht ebenfalls nicht als Mitverschulden anrechnen lassen. Eine derartige Pflichtverletzung eines Nachfolgeunternehmers in Bezug auf das Vorgewerk sei dem AG nicht zurechenbar, weil der AN nicht erwarten könne, dass ihm der AG die mangelfreie Erstellung des Werks ermögliche. Hierfür sei allein der AN verantwortlich.

 

Anmerkung

Hätte im vorliegenden Fall der AG vom Rohbauunternehmer Schadensersatz verlangt, wäre auch dem Rohbauunternehmen ein Mitverschuldenseinwand wegen Mängel an der Leistung des Erdbauers verwehrt gewesen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Vorunternehmer regelmäßig kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer.


Zur Darlegungslast für Nachtragsvergütungen

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 29. März 2011 – 4 U 242/10 – (www.ibr-online.de) Folgendes entschieden:

Einigen sich die Parteien eines Bauvertrags nicht im Voraus über die Höhe der nach Maßgabe des § 2 Nr. 5 VOB/B zu bildenden Vergütung, so kann der Werkunternehmer unmittelbar Klage auf Zahlung der Vergütung erheben, deren Höhe das Gericht gegebenenfalls nach § 287 ZPO schätzen kann. Hierbei kann sich das Gericht jedenfalls dann an den vom Auftragnehmer abgerechneten Mehrkosten orientieren, wenn die Mehrleistung in der Lieferung marktüblicher Teile besteht und der Auftraggeber den vom Auftragnehmer eingesetzten Einheitspreisen nicht entgegengetreten ist.

Ein Nachunternehmer (NU) erstellte für den Hauptunternehmer (HU) eine Lüftungsanlage und machte hierfür Nachtragsansprüche geltend. Zu den Nachträgen war es gekommen, weil der Bauherr in Baustellenbesprechungen, bei denen der NU auf Wunsch des HU mit anwesend war, entsprechende Änderungswünsche geäußert hatte. Im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung strich der HU nun einige Nachträge des NU. Er machte geltend, eine Nachtragsvergütung sei nicht geschuldet, da die Parteien sich über eine Nachtragsvergütung nicht gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B geeinigt hätten. Er weigert sich deshalb, den offenen Betrag von 21.000 Euro zu bezahlen, den der NU durch die Klage einforderte.

Nach der Entscheidung des OLG ist die Forderung des NU nach Nachtragsvergütung im vollen Umfang begründet. Zwar schreibe § 2 Nr. 5 VOB/B den Parteien vor, eine Preisvereinbarung vor Ausführung zu treffen. Aber auch ohne eine derartige Vereinbarung bestehe der Mehrvergütungsanspruch. Könnten sich die Parteien über dessen Höhe nicht einigen, erfolge eine Festsetzung durch gerichtliche Entscheidung. Dabei könne der NU unmittelbar die Klage auf die aus seiner Sicht zutreffende Nachtragsvergütung erheben. Das Gericht könne die geschuldete Vergütung dann unter Berücksichtigung des § 287 ZPO schätzen. Eine geeignete Schätzungsbasis sei die Nachtragsberechnung des NU jedenfalls dann, wenn er eine substanziierte Nachtragsberechnung vorgelegt habe und der HU sich hierzu nicht konkret einlasse, sondern nur pauschal bestreite. Demgegenüber sei es nicht erforderlich, dass der NU zur Darlegung die Kalkulationsgrundlagen bereits im Prozess offenlege. So genüge es bei Materiallieferungen, dass der Auftragnehmer auf die Preise für die einzelnen marktüblichen Teile eingehe, zumindest wenn der Auftraggeber selbst fachkundig sei.

 

Anmerkung

Der Anspruch auf Vergütungsanpassung nach § 2 Nr. 5 VOB/B entsteht bekanntlich unmittelbar mit der wirksamen Ausübung des Leistungsänderungsrechts des AG nach § 1 Nr. 3 VOB/B. Nach der Rechtsprechung des BGH hätte das OLG deshalb eigentlich zunächst die hier gegebenen Zurechnungen der Änderungsanordnung durch den Bauherrn für das NU-Verhältnis feststellen müssen. § 2 Nr. 5 VOB/B regelt dann lediglich die Rechtsfolge der einseitigen Änderung des Bauvertragsinhalts. Einigen sich die Parteien nicht, so kann – so der BGH – das Gericht nicht frei schätzen, sondern hat die Vergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermitteln. War das Bestreiten des HU unsubstanziiert, war es unbeachtlich und auf Basis des Vortrags des NU zu entscheiden. Wenn das Bestreiten des HU demgegenüber beachtlich ist, kann speziell bei Kleinforderungen wegen Unverhältnismäßigkeit eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geboten sein.

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