Pflichten delegieren!

Der sichere Umgang mit der Aufsichts- und Überwachungspflicht in Bauunternehmen

Der sichere Umgang mit der Aufsichts- und Überwachungspflicht der Geschäftsführung spielt aufgrund des hohen Gefahrenpotenziales in Bauunternehmen eine wichtige Rolle. Ein wirksames Instrument ist dabei die Übertragung dieser Pflichten auf einen Mitarbeiter, den Betriebsbeauftragten. Nachfolgend sind dazu für ausgewählte Bereiche die jeweiligen Rechtsgrundlagen, konkreten Aufgaben, erforderlichen Qualifikationen sowie nützliche Hinweise für die Bestellung dieser Mitarbeiter zusammengefasst.

1 Übertragung von Aufsichts- und Überwachungspflichten

Die Geschäftsführung ist prinzipiell für alle Bereiche ihres Unternehmens verantwortlich und hat umfangreiche Aufsichts- und Überwachungspflichten wahrzunehmen. Da sie dieser Verpflichtung in der Regel jedoch nur bedingt persönlich nachkommen kann, wird eine Delegation dieser Pflichten durch Beauftragung Dritter angeraten. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass Dritte häufig zeitlich und fachlich besser in der Lage sind, diese Pflichten zu übernehmen.

Die Beauftragung anderer sollte einer gesteigerten Sorgfaltspflicht unterliegen. Im anderen Fall kann der Geschäftsführung ein Auswahlverschulden angelastet werden. Darüber hinaus ist die Beauf-
tragung aber auch die Ausführung der übertragenen Aufsichts- und Überwachungspflichten von der Geschäftsführung zu überwachen und ausreichend zu dokumentieren. Ebenso sollten die dem Beauftragten übertragenen Pflichten und Auf-
gaben eindeutig erklärt, schriftlich fes-
tgehalten und durch Weiterbildungsan-
gebote unterstützt werden. Teilweise ist die Zustimmung des Betriebsrates zur Berufung erforderlich.

Es sei davor gewarnt, Beauftragte formal zu berufen, deren praktische Tätigkeit jedoch keine Aufmerksam zu schenken. Eine „gerichtsfeste“ Organisation der Übertragung von Aufsichts- und Überwachungspflichten an andere wird letztendlich entscheidend für die juristische Wirksamkeit der Beauftragten sein.

 

2 Pflichten im administrativen Bereich

2.1 Datenschutzbeauftragter (gemäß § 4 f BDSG)

Die wichtigste Rechtsgrundlage für den Datenschutz in Unternehmen ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß § 4 f BDSG haben in der Regel auch privatwirtschaftliche Unternehmen die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn im Unternehmen 10 oder mehr Personen personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten (z. B. Adressdaten mit dem Programm MS Outlook).

Aufgabe des Datenschutzbeauftragten nach § 4 g BDSG ist es, auf die Einhaltung des BDSG hinzuwirken. Dabei hat er die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen bei der Umsetzung der Vorschriftenlage zu unterstützen.

Der Datenschutzbeauftragte muss in Abhängigkeit der Gegebenheiten im Unternehmen die Qualifikation der „besonderen Fachkunde“ nachweisen. Diese kann in einem Lehrgang erworben werden. Weiterhin muss dieser „zuverlässig“ sein und darf in keinem Interessenskonflikt mit Dritten stehen. Die Bestellung kann intern oder extern erfolgen und muss schriftlich dokumentiert werden.

 

2.2 Korruptionsschutzbeauftragter

Für die Beauftragung eines Korruptionsschutzverantwortlichen besteht keine direkte Rechtsgrundlage. Indirekt ergeben sich im Geschäftsbetrieb jedoch Aufgaben der Korruptionsbekämpfung bei Berücksichtigung der § 298 Strafgesetzbuch (StGB, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 263 StGB (Versuchter Betrug) sowie §§ 299 bis 335 StGB (Bestechung/Vorteilsgewährung). Nennenswert ist in diesem Zusammenhang noch das regional begrenzte Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (Vergaberegister). Nicht selten werden jedoch im privatrechtlichen Geschäftsverkehr Integritätsklauseln zur Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Absprachen und korruptiver Verhaltensweisen Grundlage des gegenseitigen Vertrags-
verhältnisses. Demnach bietet sich die Berufung eines Korruptionsschutzbeauftragten an, der die Umsetzung der gesetzlichen und vertraglichen Inhalte zum Korruptionsschutz sicherstellt. Der Beauftragte kann als interner oder externer Mitarbeiter bestellt werden. Weitere Informationen finden sich z. B. bei www.transparency.de.

 

2.3 Schwerbehindertenvertretung / Betriebsbeauftragter für Schwer-
behinderte (gemäß SGB IX)

In Unternehmen, in denen fünf oder mehr schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, müssen gemäß § 94 Sozialgesetzbuch (SGB) IX eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden (Schwerbehindertenvertretung). Zusätzlich muss der Arbeitgeber gemäß § 98 SGB IX einen Beauftragten bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt.

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung umfassen gemäß § 95 SGB IX folgende Tätigkeiten: Sie fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen und steht ihnen helfend zur Seite. Sie wacht darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Grundsätzlich ist nur eine interne Bestellung möglich. Das Wahlprozedere richtet sich nach § 94 SGB IX. Der Beauftragte sollte ausreichend geeignet sein.

 

2.4 Sonstige Beauftragte

Je nach Größe und Ausrichtung des Unternehmens kann die Bestellung weiterer Beauftragter erforderlich werden, wie z. B. Gleichstellungsbeauftragte (nur bei öffentliche Stellen, gemäß § 16 Bundesgleich-
stellungsgesetz), Beauftragte Lohn/Buchhaltung (Steuerrecht, Bilanzierung, Min-
destlohn usw.), Beauftragte für Wettbe-
werbsverbote (Patente, Kartelle usw.) sowie Beauftragte für Fahrzeugverkehr (StVO, Großraum- und Schwertransporte, TÜV usw.).

 

3 Pflichten im Sicherheits- und Arbeitsschutzbereich

3.1 Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS, SiFa, FASI oder Sicherheitsfachkraft, gemäß § 5 ASiG und § 20 BGV A2)

Gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit u. a. von Betriebsart und Betriebsorganisation Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen und ihnen die in § 6 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen. Darüber hinaus regelt die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2) für jedes Gewerk weiterführende Grundlagen für die Bestellung und Qualifikation der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben gemäß § 6 ASiG die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen. Sie haben den Arbeitgeber zu beraten, die Betriebsanlagen und technischen Arbeits-
mittel sicherheitstechnisch zu überprüfen, die Durchführung des Arbeitsschutzes zu beobachten (Begehungen, Unfallauswertung usw.) und auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes hinzuwirken.

Bei der Berufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist darauf zu achten, dass diese die Qualifikation eines Ingenieurs, Technikers oder Meisters mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung sowie den Besuch eines anerkannten Lehrgangs (Stufe I, II, III + Praktikum) nachweisen. Die Anzahl an erforderlichen Fachkräften für Arbeitssicherheit richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:


im Betrieb be-
schäftigte ANStd. FASI / Jahr / AN1. AN – 100. AN 4,00101. AN – 200. AN                    zusätzlich 3,00201. AN – 500. AN                    zusätzlich 2,25für jeden weiteren über 500       zusätzlich 1,50


Bei 40 AN (400 AN) ergibt sich ein Aufwand von: 160 h/Jahr (1.150 h/Jahr) => 160 h/Jahr / 8 h/Tag = 20 Tage/Jahr (144 Tage/Jahr) => 1 Person/Jahr zu ca. 10 % (65 %).

Die Bestellung der Fachkräfte kann intern oder extern erfolgen. Sie unterstehen unmittelbar dem Leiter des Unternehmens (§ 8 ASiG) und müssen schriftlich bestellt werden. Die Fachkräfte haben keine Weisungsbefugnis, die Verantwortung bleibt beim Unternehmer. In regelmäßigen Abständen muss der Geschäftsführung schriftlich Bericht erstatten werden.

 

3.2 Sicherheitsbeauftragter (SIBE) (gemäß § 22 SGB VII und § 20 BGV A 1)

Während die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen mehr übergeordnet tätig ist, wirkt der Sicherheitsbeauftragte im direkten Arbeitsumfeld auf seine Kollegen, berät Vorgesetzte und ist Vorbild (Ehrenamt). In Unternehmen mit regelmäßig 21 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer gemäß § 22 Abs. 1  SGB VII Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Diese haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2   SGB VII).

Sicherheitsbeauftragte müssen für diese Tätigkeit fachlich und persönlich geeignet sein. Konkretere gesetzliche Vorgaben zur erforderlichen Qualifikation bestehen nicht. Fachlich geeignet sind grundsätzlich Bauleiter, Poliere und Vorarbeiter.

Die Anzahl der Beauftragten ist „unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten“ zu bestimmen, mindestens einer ab 20 Mitarbeitern (§ 22 SBG VII). In Ergänzung dazu gibt der § 20 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift – Grundsätze der Prävention (BGV A1) die folgende Anzahl an erforderlichen Sicherheitsbeauftragten vor:


Betriebsgröße (Zahl der Versicherten):

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

21 bis 100: 1; 101 bis 200: 2;

201 bis 350: 3; 351 bis 500: 4;

501 bis 750: 5; 751 bis 1000: 6

Es ist ratsam, nur interne Mitarbeiter als Sicherheitsbeauftragte zu berufen. Sie sollten schriftlich bestellt werden.

 

3.3 Beauftragter für Erste Hilfe (Ersthelfer)

Gemäß § 26 BGV A1 müssen in Unternehmen für Erste-Hilfe-Leistungen Ersthelfer in folgender Anzahl zur Verfügung stehen:

n bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten:

ein Ersthelfer,

n bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: 5 % der Versicherten (Verwaltungs- und Handelsbetriebe) 10 % der Versicherten (sonstigen Betriebe).

Die Qualifikation zum Ersthelfer kann ausschließlich bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle erfolgen und muss aller 2 Jahre durch eine Fortbildung ergänzt werden. Je nach Art des Betriebes ist darüber hinaus für zusätzliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu sorgen (z. B. bei Umgang mit Gefahrenstoffen). Gemäß § 27 BGV A1 muss der Unternehmer weiterhin einen Betriebssanitäter zur Verfügung stellen, wenn

n in einer Betriebsstätte mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle dessen Einsatz erfordern oder

n auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte vom Unternehmer vertraglich gebunden anwesend sind (einschließlich Nachunternehmer). Weitere Forderungen sind der BGV A1 zu entnehmen.

Darüber hinaus schreibt der § 2 ASiG und die BGV A2 unter bestimmten Voraussetzungen die Vorhaltung eines Betriebsarztes vor. Ein Betriebsarzt ist nicht erforderlich für Unternehmen des Baugewerbes, die einem nach der Satzung der Bauberufsgenossenschaft eingerichteten überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst angeschlossen sind.

 

3.4 Arbeitsschutzausschuss
(gemäß § 11 ASiG)

Zusätzlich zu den genannten Beauftragten hat der Arbeitgeber gemäß § 11 ASiG (Arbeitsschutzausschuss) in Betrieben mit 21 oder mehr Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser hat die Aufgabe, in Anliegen des Arbeitsschutzes zu beraten. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen und besteht aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten.

 

3.5 Brandschutzbeauftragter
(gemäß ArbSchG, BGV A1, BGI 849)

Auch wenn keine direkte gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten besteht, so wird gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) die Verantwortung für die Sicherheit im Betrieb grundsätzlich dem Arbeitgeber zugeschrieben. Dieser hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Not-
fall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen (medizinische Notversorgung, Bergung, Brandbekämpfung usw.) eingerichtet sind und Beschäftigte den dafür erforderlichen Mitwirkungspflichten nachkommen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Beauftragten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden Gefahren stehen. Die Benennung eines Brandschutzbeauftragten gemäß § 10 Abs. 2‚ ArbSchG ist angeraten, wenn besondere Gefahrenquellen im Betrieb vorhanden sind (z. B. bei Lackiererei, Holzverarbeitung). Die Bestellung kann intern oder extern erfolgen und sollte schriftlich dokumentiert werden. Gemäß Industriebau-
richtlinie, Abs. 5.12.3 hat der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5 000 m² einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes zu überwachen und festgestellte Mängel zu melden. Teilweise ergänzende Vorgaben gibt darüber hinaus die Bauberufsgenossenschaftliche Information (BGI) 847 (Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).

 

4 Weitere Pflichten

im Produktionsbereich

4.1 Gewässerschutzbeauftragter (gemäß § 21 WHG)

Auf Rechtsgrundlage des § 21 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) kann die für einen Betrieb oder eine Baustelle zuständige Überwachungsbehörde einen oder mehrere vom Unternehmen zu benennenden Gewässerschutzbeauftragte(n) anordnen, wenn Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, z. B. Betankungsanlagen, vorhanden sind. Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten umfassen dabei vor allem die Beratung der Benutzer dieser Anlagen sowie aller Betriebsangehörigen in Angelegenheiten des Gewässerschutzes. Weiterhin überwacht er die Vorschriften des Gewässerschutzes vor Ort und erstattet dem Benutzer einen jährlichen Bericht (§ 21 b WHG). Als Qualifikation werden gemäß § 21 c WHG „Fachkunde“ und „Zuverlässigkeit“ gefordert. Der § 21 c WHG schreibt eine schriftliche Bestellung des Beauftragten vor, diese ist interne und externe möglich.

 

4.2 Gefahrgutbeauftragter
(gemäß § 1 GbV)

Auf Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) haben Unternehmer, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Als gefährliche Güter zählen gemäß ADR u. a. Transporteinheiten von mehr als 1 000 Liter Diesel bzw. mehr als 333 Liter Benzin oder auch größere Mengen Patronen für Bolzenschussgeräte. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zählt vor allem die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter. Weiterhin hat er Mängel anzuzeigen, die Mitarbeiter zu beraten sowie Jahres- und Unfallberichte zu erstellen. Der Beauftragte muss als Qualifikation einen Schulungsnachweis gemäß Anlage 3 GbV vorweisen sowie „geeignet“ und „leistungsfähig“ sein. Die Bestellung kann intern oder extern erfolgen.

 

4.3 Elektrofachkraft
(gemäß § 3 BGV A 3)

Gemäß Berufsgenossenschaftliche Vorschrift – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV) A 3 obliegt es dem Unternehmer, bei der Errichtung, Instandhaltung oder Änderung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden und der Betrieb entsprechend den elektrotechnischen Regeln erfolgt. Damit wirkt der Beauftragte u. a. auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln hin. Dazu gehört die Veranlassung bzw. Durchführung deren Prüfung gemäß § 5 BGV A3 und §§ 10 ff. BetrSichV.

Als Elektrofachkraft wird diejenige Person definiert, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (§ 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ GUV-V A3). Ein Elektrogeselle verfügt im Allgemeinen über diese fachliche Qualifikation.

 

4.4 Befähigte Person zur Prüfung
von Arbeitsmitteln
(gemäß §§ 10, 14, 15 BetrSichV)

Auf Rechtsgrundlage des § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen) entsprechend den nach § 3 Abs. 3 BetrSichV ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen zu lassen, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und zu gefährlichen Situationen führen können. Weiterhin muss gemäß § 12 Abs. 3 BetrSichV derjenige, der eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt (u. a. Betriebs-
tankstellen, Druckbehälteranlagen, Bauauf-
züge, Gerüste, Krananlagen, kraftbewegte Tore usw.), diese überwachen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Die Person zur Prüfung von Arbeitsmittel hat insbesondere

n Art, Umfang und Fristen für Prüfung der prüfpflichtigen Arbeitsmittel und Anlagen zu ermitteln und Prüfung vorzunehmen bzw. zu veranlassen (§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 BetrSichV) sowie

n Beschäftigte zu unterweisen.

Die befähigten Personen müssen gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV nach ihrer Qualifikation Personen sein, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen (weitere Konkretisierung gemäß Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 1 – 3). Je nach Unter-
nehmen können beispielsweise befähigte Personen zur Prüfung von explosionsgefährdenden Anlagen (z. B. Tankstellen), elektrischen Gefährdungen (z. B. Bohrmaschinen, Kabelrollen; siehe Elektrofachkraft) aber auch von gewöhnlichen Arbeitsmitteln (z. B. Leitern, Werkzeugen) be-
auftragt werden. Die Bestellung kann intern oder extern erfolgen und sollte schriftlich dokumentiert werden.

 

4.5 Sonstige Beauftragte

Je nach Größe und produktiver Ausrichtung des Unternehmens kann weiterhin u. a. die Bestellung folgender Beauftragter erforderlich werden: Abfallbeauftragter (gemäß § 4 BimSchG, § 54 KrW-/AbfG, AbfBetrbV), Umweltmanagementbeauftragter (Bestellung grundsätzlich freiwillig nach DIN EN ISO 14000 ff.), Qualitätsbeauftragter (Bestellung grundsätzlich freiwillig nach DIN EN 45001 und DIN EN ISO 9000 ff.), Hygienebeauftragter (Bestellung grundsätzlich freiwillig nach DIN ISO 9000 i. V. m. § 4 LMHV), Laserschutzbeauftragter (nur bei Laser ab Klasse 3B), Strahlenschutzbeauftragter (gemäß §§ 31 ff. StrlSchV und §§ 13 ff. RöV), Immissionsschutz-/Störfallbeauftragter (§§ 54 und 58 BImSchG, nur bei genehmigungsbedürftigen Anlagen).

 

5 Zusammenfassung

Bei nachgewiesener Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichts- und Überwachungspflicht für sämtliche Prozesse im Unternehmen drohen der Geschäftsführung im Schadensfall empfindliche strafrechtliche Konsequenzen und Strafzahlun-
gen. Es ist daher ratsam, weitere Personen im Unternehmen mit der Aufsichts- und Überwachungspflicht zu beauftragen. Damit kann den Verpflichtungen effektiver nachgekommen und die Verantwortung der Geschäftsführung im Schadensfall zumindest in Teilen gemindert werden. In der oben gezeigten Tabelle sind dazu in Abhängigkeit der Unternehmensgröße und Art der Produktionsausrichtung üblicher Bauunternehmen die wichtigsten zu beauftragenden Personen zusammengefasst.


Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Jens Otto,

Dresden,

E-Mail: info@jensotto.de

Aufsichts- und Überwachungspflichten sorgsam deligieren!

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