Regenwassernutzer sparen doppelt
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) lässt durch einen aktuellen Gerichtsbeschluss die landesweite Einführung der Niederschlagsgebühren wieder aufleben.
Es wurde vom Gericht beschlossen, dass zur Berechnung der Niederschlagsgebühren nur die tatsächlich verursachte Niederschlagsentwässerung in Rechnung gestellt werden darf. Das bedeutet, die Gemeinden müssen nun vorhandene Rückhaltungs- und Versickerungsanlagen in Ihrer Berechnung berücksichtigen.
Im Klartext bedeutet dies, dass für alle Flächen, die in eine Zisterne – ohne Überlauf an das Kanalnetz – entwässert werden, keine Niederschlagsgebühren entrichtet werden müssen. Dies lässt sich mit einer Regenwassernutzungsanlage mit nachgeschalteter Versickerung problemlos realisieren. Eine derartige Anlage spart zudem noch kostbares Trinkwasser ein. Sollte der Überlauf der Anlage in einen Kanal münden, so ist je nach Satzung immer noch ein deutlicher Abschlag auf die zu entrichtenden Abgaben drin.
Eigenheimbesitzer können einen Antrag auf Gebührenermäßigung stellen, sobald auf ihrem Grundstück Regenwasser nachweislich zurückgehalten oder durch ein Gründach, eine Zisterne, wasserdurchlässig befestigte Bodenflächen sowie Versickerungseinrichtungen bewirtschaftet werden. Der Regenwasserspezialist und europäische Marktführer Graf bietet hochwertige Lösungen, mit denen sich jedes Haus ganz einfach „nachrüsten“ lässt. Mehr Informationen unter www.graf-online.de