Personal auf der Baustelle vor Lärm schützen

Bauunternehmer müssen geltende Normen einhalten

Zum Schutz der Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten für in der EU in Verkehr gebrachte Fahrzeuge und Baumaschinen definierte Lärmgrenzwerte. Der Beitrag gibt einen Überblick über die geltenden Normen.

Der Gehörschutz ist zwar ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), er wirkt jedoch effektiv nur bis zu einer bestimmten Lautstärke. Bauunternehmer, Verleiher und andere Arbeitgeber aus dem Hoch- und Tiefbau sollten deshalb im Sinne des Arbeitsschutzes bei der Beschaffung von Maschinen und Fahrzeugen darauf achten, dass diese die Anforderungen der einschlägigen Normen erfüllen. Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie [1] sind hinlänglich bekannt. Hersteller müssen jedoch auch die Vorgaben der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen einhalten – die sogenannte „Outdoor-Richtlinie“ [2].

In Artikel 12 listet die Outdoor-Richtlinie Geräte und Maschinen, für die definierte Geräuschemissionsgrenzwerte gelten. Artikel 13 führt Geräte und Maschinen auf, die lediglich einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. Zur ersten Gruppe gehören unter anderem Grader, Kompressoren und handgeführte Betonbrecher. In die zweite Kategorie fallen beispielsweise Förderbänder und Kraftstromerzeuger. Beide Gruppen werden im Anhang der Richtlinie näher beschrieben.

Aus den Vorgaben der Outdoor-Richtlinie folgt, dass eine benannte Stelle die Herstellerangaben zu den Lärmemissionen der Geräte und Maschinen in Artikel 12 bestätigen muss. Für rechtskonforme Messungen verfügt TÜV SÜD über ein eigenes schalltechnisches Prüflabor. Kunden profitieren von langjähriger Erfahrung und haben bei allen Fragen zur Maschinenrichtlinie und Outdoor-Richtlinie sowie zu lokalen Anforderungen einen Ansprechpartner in ihrer Wirtschaftsregion.

Schallemissionen bei einem Turmdrehkran messen

Am Beispiel eines Turmdrehkrans, den TÜV SÜD im Auftrag eines deutschen Herstellers geprüft hat, lässt sich der normkonforme Ablauf der Messung darstellen. Die Outdoor-Richtlinie listet die Baumaschine unter Punkt 53 in Artikel 12, daher muss eine Benannte Stelle die Angaben zu den Geräuschemissionen durch eigene Messungen oder Laborüberwachungen bestätigen.

Das Prüfobjekt hat eine maximale Tragfähigkeit von 16 Tonnen und eine maximale Ausladung von 60 Metern. Die Messungen konnten die Sachverständigen deshalb nicht im Schalllabor, sondern nur vor Ort vornehmen, was besondere Anforderungen an den Messaufbau stellt. Im Fokus der sechs kalibrierten Mikrofone stand die Lärmquelle: Ein 60 Kilowatt starker Elektromotor, der das Hubwerk antreibt.

Die Mikrofone mussten auf definierten x-y-z-Koordinaten im normgerechten Abstand zur Lärmquelle mittels Teleskopstange positioniert werden. Der gemessene Mittelwert der Schallleistung LWA mit 98 dB(A) entsprach dem zulässigen Grenzwert. Der Kran erfüllte also die Anforderungen der Outdoor-Richtlinie für Einzelmaschinen nach Anhang VII. In der Krankabine wurde ein Schalldruckpegel von LpA 62 dB(A) ermittelt. Der Spitzenschalldruckpegel LpC,Peak lag während der Messung stets unter dem zulässigen Grenzwert von 130 dB(A).

TÜV SÜD Industrie Service GmbH

www.tuvsud.com

Quellen

[1] https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:157:0024:0086:DE:PDF abgerufen am 12.01.2022

[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32000L0014&from=DE, abgerufen am 12.01.2022

[3] https://www.weka-manager-ce.de/maschinenrichtlinie/laermemissionen-maschinen-angaben-oft-unzureichend/, abgerufen am 12.01.2022

[4] DIN EN ISO 3744:2011-02: Akustik - Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen

[5] DIN EN ISO 11200:2020-10: Akustik - Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten - Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten

Untersuchung zeigt Handlungsbedarf

Eine Untersuchung der europäischen Projektgruppe NOMAD (NOise MAchinery Directive) zeigt, dass Maschinenführer und Arbeiter besser als bislang vor zu hohen Lärmbelastungen geschützt werden können. NOMAD ist ein gemeinsames Projekt der EU-Mitgliedstaaten, das die Koordinierungsgruppe der Marktüberwachung zur Maschinenrichtlinie (ADCO Maschinen) unterstützt. In der Studie untersuchten die Marktüberwachungsbehörden aus 14 EU- und EFTA-Staaten [3] mehr als 1.500 Benutzerinformationen aus 40 Maschinengruppen und bewerteten die Herstellerangaben zu den Geräuschemissionen ihrer Maschinen.

Lediglich bei einer von fünf Maschinen hatte die Projektgruppe nichts zu beanstanden. Der Großteil der Produkte wies hingegen Mängel in der Dokumentation auf, sodass die Aussagekraft der durchgeführten Messungen bzw. die Einhaltung der Grenzwerte nicht zweifelsfrei feststand. Mitunter fehlten Hinweise auf die, unter der Outdoor-Richtlinie harmonisierten, technischen Normen. Dazu zählen insbesondere die beiden Grundnormen DIN EN ISO 3740 [4] und DIN EN ISO 11200 [5].

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