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Fachgerechte Ausführung sichert Qualität

Baustellen im Fokus

Autor: Dipl.-Ing.-Sven Fandrich, Leitung Außendienst, Gütegemeinschaft Kanalbau

Ein wichtiger Bestandteil der RAL-Gütesicherung Kanalbau ist die Überprüfung der Gütezeicheninhaber durch die beauftragten Prüfingenieure im Rahmen von unangemeldeten Baustellenprüfungen. Bei Maßnahmen der offenen Bauweise überwacht der Prüfingenieur, ob die Bauausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, beziehungsweise, ob die Einbaubedingungen des Rohres die Vorgaben aus der Statik berücksichtigen. Daneben werden die personelle und maschinentechnische Ausstattung und die Eigenüberwachungsunterlagen geprüft. Mängel werden vor Ort durchaus immer wieder festgestellt: Bei Maßnahmen der offenen Bauweise gehören unverbaute Grabenwände bei nichtbindigen Böden, fehlende Abwasserhaltungen, ungesicherte Gräben im Bereich querender Leitungen oder eine unsachgemäße und damit gefährliche Sicherung der Baugrube im Bereich der Stirnwand dazu. Andere typische Abweichungen im Rohrgraben betreffen die Abweichungen der Rohrtrasse von der Verbauachse im Graben, Abweichungen bei der Herstellung der Rohrbettung in Form von falscher Materialwahl sowie Materialabweichungen bei der Herstellung von gemauerten Schachtunterteilen oder Bauwerken bei Verwendung nicht zugelassener Kanalklinker. Im Folgenden werden die Gefahrenpotentiale exemplarisch aufgezeigt und die fachgerechte Ausführung dargestellt.
 
Gefahrenpotentiale erkennen – nicht fachgerechte gesicherte Baugruben

Bei der Herstellung von Leitungsgräben ist DIN 4124 die sicherheitstechnisch wichtigste Richtlinie – sie gilt für geböschte und für verbaute Baugruben und Gräben, die von Hand oder maschinell ausgehoben werden. Abweichende Vorgehensweisen oder Versäumnisse können unter Umständen ein erhebliches Gefahrenpotenzial bergen: Nicht fachgerecht gesicherte Baugruben können einstürzen und in der Baugrube Beschäftigte erheblich gefährden. Weiterhin passieren kann es, dass Personen bei Arbeiten nahe am Baugrubenrand mit Gestein und Erdreich abrutschen und in die Baugrube stürzen. Hinzu kommen statische Aspekte: Ein nicht fachgerecht eingestellter Verbau hat Einfluss auf das Gleichgewicht des umliegenden Erdreiches. Setzungen können die Folge sein, welche die angrenzende Bebauung erheblich schädigen. Dementsprechend muss die Verkleidung von freigelegen Erdwänden von der Geländeoberfläche bis zur Baugruben- bzw. Grabensohle reichen und auf ihrer ganzen Fläche kraftschlüssig am Boden anliegen (Abb. 1 und Abb. 2). Auch eine unsachgemäße Sicherung im Bereich der Stirnwand einer Baugrube kann gefährlich werden. DIN 4124 definiert, unter welchen Randbedingungen auf den Stirnwandverbau des Rohrgrabens verzichtet werden kann. In allen anderen Fällen, auch in Bauzuständen vor Erreichen der geplanten Grabensohle, sind die Stirnwände wie die Längswände durch Böschung oder Verbau zu sichern, sofern diese Bereiche betreten werden.
 
Mit dem Gesetz im Konflikt – fehlende Abwasserhaltung

Andere Mängel erfüllen sogar einen Straftatbestand. Zum Beispiel kann eine fehlende Abwasserhaltung eine fachgerechte Rohrverlegung verhindern und darüber hinaus zu Boden- und Wasserverschmutzungen führen (Abb. 3).

Abweichungen von der Verbauachse

Oft werden beispielsweise auch Abweichungen der Rohrtrasse von der Verbauachse im Graben festgestellt. Folge hiervon kann eine ungenügende Verdichtung von Bettung und Seitenverfüllung aufgrund des dann fehlenden Arbeitsraums sein (Abb. 4). Zur Orientierung wird dazu in den Regelwerken der seitliche Arbeitsraum neben dem Rohr in Abhängigkeit der Nennweite angegeben. Zur Realisierung der Vorgaben aus der Rohrstatik und den zusätzlichen Vertragsbedingungen muss dieser Arbeitsraum zwingend eingehalten werden. Abweichungen von diesen Vorgaben führen zwangsläufig zu einer ungenügenden Bettung des Rohres und damit zu einer ungewünschten Lastkonzentration im Rohr aufgrund der verringerten seitlichen Stützwirkung. Die Folgen können Deformationen, Risse oder Brüche sein.
 
Nicht fachgerechte Rohrbettung

Darüber hinaus wird bei einigen Baustellenprüfungen festgestellt, dass zur Herstellung der Rohrbettung ungeeignete Materialen verwendet werden. Das stellt eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik dar, in denen die Anforderungen an die Tragfähigkeit der Grabensohle und die fachgerechte Herstellung der Bettung beschrieben werden (z. B. in DWA-A 139). Aufgrund unterschiedlicher Materialien in der Bettung (Abb. 5) und einer beispielsweisen steiferen unteren Bettungsschicht kommt es zur Ausbildung einer Linienlagerung und damit zu einer Lasterhöhung für das Rohr.
 
Materialabweichungen beim Klinker

Seltener kommt es vor, dass die Prüfingenieure Materialabweichung bei der Herstellung von gemauerten Schachtunterteilen oder Schachtbauwerken in Form der Verwendung nicht zugelassener Kanalklinker feststellen (Abb. 6). Dies liegt hauptsächlich daran, dass die meisten Bauwerke heutzutage aus werksseitig gefertigten Bauteilen hergestellt werden. Werden jedoch Schachtunterteile oder -bauwerke vor Ort hergestellt, so kann beispielsweise bei der Verwendung von gelochten Klinkern die Lastaufnahmefähigkeit des Bauwerks negativ beeinflusst werden.

Güteausschuss handelt

Findet der Prüfingenieur bei seinen Baustellenprüfungen Situationen wie diese vor, ist die Vorgehensweise wie folgt: Gravierendere Mängel werden im Prüfbericht dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft zur Beratung vorgelegt. Dieser empfiehlt dann dem Vorstand der Gütegemeinschaft ggf. entsprechende Ahndungsmaßnahmen. Bei festgestellten und dokumentierten Mängeln sieht die Satzung ein abgestuftes System von Ahndungen vor: „zusätzliche Auflagen“, „Verkürzung des Prüfintervalls“, „Verwarnung“ oder ein „befristeter oder dauerhafter Entzug des Gütezeichens“.
 
Kleinere festgestellte Mängel werden natürlich auch erfasst, können aber meist schnell und ohne Folgen beseitigt werden und führen dann nicht zwangsläufig zu Ahndungsmaßnahmen. In solchen Fällen fordern die Prüfingenieure in der Regel die Beseitigung der Beanstandungen und prüfen die Baustelle im Bedarfsfall kurzfristig noch einmal. Das hat sich in der Praxis bewährt. Auch wenn alles in Ordnung ist, wird das Ergebnis im Prüfbericht festgehalten, ebenso wenn Abweichungen festgestellt werden.
 
Voraussetzung für fachgerechte Ausführung

Auf diese Weise trägt die Arbeit des Güteausschusses in Zusammenarbeit mit den beauftragten Prüfingenieuren dazu bei, dass Erfahrung und Zuverlässigkeit der Unternehmen konkret dokumentiert und bewertbar gemacht werden. Auftraggeber können auf dieser Basis konsequent und wirtschaftlich die Prüfung der Bietereignung durchführen. Über die Auswahl einer fachlich geeigneten Firma werden die Voraussetzungen für eine fachgerechte Ausführung der Maßnahme geschaffen, denn die Beauftragung qualifizierter Unternehmen kombiniert mit einer fachgerechten Planung und Bauüberwachung machen den Erfolg einer Maßnahme planbar.
 
Soweit ausführende Unternehmen ein Gütezeichen Kanalbau führen, können sich Auftraggeber oder Planer bei Fragen im Rahmen der Bauüberwachung auch an den Prüfingenieur in ihrer Region  wenden. Auch dieses Angebot der RAL-Gütesicherung wird wahrgenommen und trägt zu einem vertrauensvollen Verhältnis der beteiligten Baupartner bei, die letztlich ein gemeinsames Ziel verfolgen. Überall da, wo Auftraggeber auf die Qualifikation der beauftragten Dienstleister im Rahmen eines fairen Wettbewerbs achten, kommt dies der Allgemeinheit zugute, denn qualitativ hochwertig ausgeführte Tiefbaumaßnahmen sind wirtschaftlich und schonen Umwelt und Gebührenzahler. 


RAL-Gütegemeinschaft Güteschutz Kanalbau
Postfach 1369, 53583 Bad Honnef
Tel: 02224/9384-0, Fax: 02224/9384-84
E-Mail: info@kanalbau.com
www.kanalbau.com
 
 
Zahlen & Fakten 2021:
 
Die rund 30 Ingenieure verfügen über langjährige Baustellenerfahrung und führten 2021 auf dieser Grundlage 3.755 unangemeldete Baustellenprüfungen und rund 2.600 Firmenprüfungen bei ausführenden Unternehmen mit Gütezeichen durch. Auf Basis der Auswertungen wurden in 430 Fällen zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung beschlossen (Art 1) und in 60 Fällen die Prüfintervalle verkürzt (Art 2). Zudem wurden 134 Verwarnungen (Art 3) ausgesprochen und in 8 Fällen wurde das Gütezeichen entzogen (Art 4). Bei 635 Baustellenprüfungen gab es nur geringe Beanstandungen, bei denen keine Ahnungsmaßnahmen vorgeschlagen wurden. 



 


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