Klarstellung in Bezug auf eine frühere Fassung der Presseerklärung
„Funke: Patentschutz für VPC-Rohrkupplung hat Bestand“

„Unser Unternehmen hat eine Presseerklärung mit dem Titel „Urteil gibt Funke Recht“ sowie auf Grundlage dieser Presseerklärung erstellte Berichterstattung verbreitet. Hierzu bedarf es folgender Klarstellung:

Die Funke Kunststoff GmbH war nicht als Prozesspartei an dem von uns genannten gerichtlichen Verfahren beteiligt; die Verfahren wurden von dem Patentinhaber geführt, dessen Lizenznehmer und Hersteller des patentierten Produkts wir sind.

Der von uns genannte Patentverletzungsstreit in Bezug auf das Patent EP 2 072 877 B1 wurde nach einem erstinstanzlichen Urteil, gegen das Berufung eingelegt wurde, in der Berufungsinstanz im Wege eines Vergleiches zwischen dem Patentinhaber und dem beklagten Markteilnehmer beendet.

Der von uns genannte Patentverletzungsstreit bezog sich auf das mittlerweile nicht mehr angebotene Produkt UNICON. Es wurde von dem Patentinhaber bestätigt, dass das Nachfolgeprodukt nicht patentverletzend sei, weil es nicht die Lehre des Europäischen Patents 2 072 877 B1 nutze.“

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