Bundesarbeitsgericht stoppt Hauptunternehmerhaftung für Insolvenzgeld

„Hauptunternehmen müssen künftig nicht mehr damit rechnen, von der Bundesagentur für Arbeit für die Zahlung von Insolvenzgeld an die Mitarbeiter insolventer Nachunternehmen herangezogen zu werden.“ Mit diesen Worten begrüßte am 9. Dezember in Berlin der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie RA Michael Knipper die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die Hauptunternehmerhaftung für Insolvenzgeld zu verwerfen. „Damit ist der Versuch der Bundesagentur für Arbeit gescheitert, das Insolvenzrisiko von Nachunternehmern auf Hauptunternehmer zu übertragen. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hat diese Haftung stets abgelehnt; wir sehen uns in unserer Haltung durch das Bundesarbeitsgericht voll bestätigt.“

Am 8. Dezember hatte der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in vier Fällen (5 AZR 95/10, 5 AZR 814/09, 5 AZR 263/10, 5 AZR 111/10) entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit keinen Anspruch gegen Hauptunternehmer auf Rückzahlung von Insolvenzgeld hat, das sie an Arbeitnehmer eines in Insolvenz gefallenen Nachunternehmers gezahlt hat. Die Bundesagentur hatte argumentiert, der Hauptunternehmer hafte für den Mindestlohn (§ 14 AEntG), deshalb müsse er auch für das anstelle des Mindestlohns gezahlte Insolvenzgeld haften. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hatte sich stets gegen eine solche Haftung gewandt und dazu auch ein Gutachten bei Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Universität Münster, in Auftrag gegeben.

Die Urteilsbegründung liegt zurzeit noch nicht vor.

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