Sonderabschreibung im Mietwohnungsbau genehmigt
Bundesrat stimmt zu 12.07.2019Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie ist neben der regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen und soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 Prozent betragen.
Wie der Spezialist für Wirtschaft, Recht und Steuern, Haufe, darlegt, sehen die näheren Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen wie folgt aus:
Neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum
Durch Baumaßnahmen muss auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen werden, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllt; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind - auch im Falle der Anschaffung - nicht förderfähig.
Der Finanzausschuss im Bundestag hat dafür gesorgt, dass im Gesetz klargestellt wird, dass Wohnungen nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden, wie z. B. Ferienwohnungen.
Obergrenze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR je qm nicht übersteigen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.
Dauer des Verwendungszwecks
Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
Anlaufhemmung zur Rückgängigmachung
Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen. Zunächst war im Gesetzentwurf vorgesehen, dass für die Umsetzung dieser Rückgängigmachung eine Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bis zum 10. Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung vorgesehen.
Dieser langen Anlaufhemmung bedarf es nach Ansicht des Gesetzgebers allerdings nur für Fälle, in denen erst im letzten Jahr der Verwendungs-/Haltefrist ein solches schädliches Ereignis eintritt. Daher orientiert sich die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung nun entsprechend § 175 Absatz 1 Satz 2 AO am Eintritt des schädlichen Ereignisses und regelt somit bei früherem Eintritt dieses Ereignisses auch einen früheren Beginn der Festsetzungsfrist. Er führt zur Begründung an, der Wegfall der Vermietung und auch die Veräußerung seien aus der Steuererklärung ersichtlich.
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche begrenzt. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zu Grunde zu legen.
EU-rechtliche Voraussetzungen
Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 EUR nicht übersteigen.