Zu lange Bindefristen an Angebote sind unwirksam

Unwirksame Bauvertragsklauseln

Ein öffentlicher Auftraggeber kann sich treuwidrig zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er ohne „besondere Gründe“ im Sinne der eigenen Vorgaben für seine Vertragspraxis“ eine zulange Bindefrist fordert.

Ein Angebot ist so bindend wie ein Vertrag, es sei denn der Auftragnehmer hat ausdrücklich erklärt, dass das Angebot freibleibend sei. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei privaten Aufträgen. Handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber, so werden „freibleibende“ Angebote bekanntlich ausgeschieden. Andererseits bestimmen die Vergaberegeln der VOB/A (§10 Abs. 4) dass der Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen eine möglichst kurze Frist vorsehen muss, „innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind… Eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten...

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