GÜTESICHERUNG

Wer bezahlt, bestellt!

Öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer haben mit der Gütesicherung Kanalbau Anforderungen an die Qualifikation von Unternehmen formuliert. Diese Anforderungen haben Auftraggeber zur Grundlage ihrer Eignungsprüfung gemacht. Neutralität ist hier entscheidend. Daher sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer in der Gütegemeinschaft Kanalbau vertreten.

Das übergeordnete Ziel einer Gütesicherung ist die mangelfreie Leistung. Öffentliche und private Auftraggeber suchen deshalb geeignete Unternehmen. Besonders solche, die eine systematische Gütesicherung mit strukturierter Eigenüberwachung durchführen. Auftraggeber vergewissern sich, dass Bieter in fachtechnischer Hinsicht geeignet sind, den konkreten Auftrag auszuführen. Eine Unterstützung bei dieser Aufgabe sind Systeme zur Bewertung von Fachkunde, fachtechnischer Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter. Die vorwettbewerbliche Ausstellung von Nachweisen zur technischen Leistungsfähigkeit erleichtert dem Auftraggeber so die Prüfung, ob ein Bieter zur Ausführung einer konkreten Maßnahme in Frage kommt.

Grundlage sind u.a.: „Die Prüfung der Eignung [...] obliegt [...] dem Auftraggeber. Er allein hat darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut.“ (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2009, 1 Verg 9/09).

„Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.“ (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB §97 (4a)).

Geeignete Systeme vorhanden

Öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer haben mit der Gütesicherung Kanalbau gemeinsam differenzierte Anforderungen an die Qualifikation ausführender Unternehmen formuliert. Diese Anforderungen haben Auftraggeber zur Grundlage ihrer Eignungsprüfung gemacht. Auftraggeber legen bei der Prüfung, ob Unternehmen diese Anforderungen erfüllen, besonderen Wert auf Neutralität. Daher sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer in der Gütegemeinschaft Kanalbau vertreten. Es besteht damit ein grundlegender struktureller Unterschied zwischen der Gütesicherung RAL-GZ 961 und anderen Zertifizierungen, die ausschließlich von Seiten der Unternehmen getragen sind.

Auftraggeber entscheidet

Beim Thema „Prüfung der Bietereignung im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe“ gilt grundsätzlich, dass gleichwertige Nachweise vom Auftraggeber anerkannt werden. Was in diesem Zusammenhang jedoch als gleichwertig anzusehen ist, kann der Auftraggeber bezogen auf den konkreten Einzelfall bewerten und entscheiden. Er trägt die Verantwortung für die Prüfung der Bietereignung und damit für die Beauftragung eines qualifizierten Unternehmens. Bei dieser Prüfung kann er sich auf die Zuarbeit von Dienstleistern stützen, wie zum Beispiel die der Gütegemeinschaft Kanalbau oder anderer Prüforganisationen. Der Auftraggeber kann umgekehrt jedoch nicht gezwungen sein, Prüfergebnisse Dritter ohne inhaltliche Prüfung zu übernehmen. Zumal dann, wenn er aus eigener Erfahrung abweichende Einschätzungen bzgl. der Qualifikation eines Unternehmens hat. Damit stehen unterschiedliche Prüforganisationen in einem Wettbewerb bezogen auf die Verlässlichkeit ihrer eigenen Leistung bzw. bezogen auf die Aussagekraft des von ihnen ausgestellten Nachweises.

In jüngster Vergangenheit gab es Versuche von Prüforganisationen, die Anerkennung des eigenen Systems bzw. der eigenen Prüfergebnisse durch Auftraggeber zu erzwingen. Diese Versuche sind gescheitert, sowohl im Geltungsbereich der Sektorenrichtlinie 2004/17/EG als auch im Anwendungsbereich der VOB, für welchen z.B. aktuell die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr in ihrem Schreiben vom 07. Januar 2014 eine pointierte Klarstellung formuliert hat: „Ob überhaupt ein Zertifikat gefordert wird und wenn ja, welches Zertifikat, entscheidet allein der Auftraggeber“.

Dies bedeutet, dass ein Auftraggeber Beurkundungen von Zertifizierern nicht gegen besseres Wissen bzw. gegen eigene Erkenntnisse und Erfahrungen anerkennen muss. Es bleibt dabei: der jeweilige Auftraggeber selbst kann und muss bewerten, ob die vorgelegten Nachweise, die von ihm in der Ausschreibung definierten Eignungsanforderungen gleichwertig belegen. Denn die Bewertung der Aussagekraft ausgestellter Nachweise im konkreten Einzelfall kann ausschließlich vom Auftraggeber selbst vorgenommen werden.

Höchste Ansprüche

Weiterhin ist es für Auftraggeber und Unternehmen wichtig, dass Transparenz und - ganz wichtig - ein einheitliches Anforderungsniveau bestehen. Daher ist die zentrale Bewertung der Prüfberichte durch genau ein Gremium maßgebend für die Wirksamkeit der Gütesicherung. Der grundsätzlich und zwangsläufig vorhandene Bewertungsspielraum soll durch ein Fachgremium des Vertrauens in einheitlicher Weise konsequent ausgefüllt werden. Die Aufgabe der unabhängigen Bewertung der Bietereignung - sozusagen als Dienstleister des Auftraggebers - stellt allerhöchste Ansprüche an die Unparteilichkeit sowohl in Bezug auf wirtschaftliche Aspekte als auch hinsichtlich der Interessensneutralität.

Hierauf haben Auftraggeber und Auftragnehmer das System Gütesicherung Kanalbau einvernehmlich ausgerichtet. Firmen mit Gütezeichen Kanalbau melden alle Baustellen und folglich können alle Maßnahmen unangekündigt besucht werden, um Qualifikation, Technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens kontinuierlich zu bewerten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber innerhalb der RAL-Gütesicherung die Möglichkeit, Baustellenprüfungen selbst zu veranlassen. Zudem beinhaltet die RAL-Gütesicherung Kanalbau ein abgestuftes Ahndungssystem, das bei festgestellten Mängeln in der Gütesicherung zur Anwendung kommt. Hierbei werden vom Güteausschuss verschiedenste Maßnahmen beschlossen, zum Beispiel zusätzliche Auflagen, Verwarnungen oder der befristete oder dauernde Zeichenentzug.

Gemeinsam beschlossen

Alle Prüfberichte werden dem Güteausschuss zur Bewertung vorgelegt. Damit beurteilt ein ehrenamtlich tätiges und vom Prüfergebnis unabhängiges Gremium mit direkter Vertretung von Auftraggeber-Interessen bei Gütezeichenverleihung und Beschluss von Ahndungsmaßnahmen. Hinzu kommt: Wichtige Entscheidungen, wie z.B. die Änderung der Güte- und Prüfbestimmungen werden in der Mitgliederversammlung der Gütegemeinschaft mit paritätischen Stimmen von Auftraggebern und Auftragnehmern beschlossen. Änderungen durchlaufen das RAL-Revisionsverfahren mit Beteiligung der einschlägigen Fach- und Verkehrskreise. Die Aufgabe der Bewertung der Bietereignung erfordert vom Auftraggeber Vertrauen in das von ihm zum Maßstab gemachte Referenzsystem. Auftraggeber wollen sicher sein, dass ihre Interessen in der Prüforganisation vertreten sind. Nicht zuletzt deshalb, weil sie auf die Aussagekraft des Qualifikationsnachweises und die Gütesicherung auf der Baustelle vertrauen wollen, um einen fairen Wettbewerb zwischen qualifizierten Bietern zu ermöglichen. Die RAL-Gütesicherung Kanalbau hat sich dieses Vertrauen bei vielen Auftraggebern erworben infolge der hohen Spezialisierung und damit einhergehenden Fachkompetenz im speziellen Bereich Kanalbau, der Neutralität der Organisation sowie der Transparenz in Bezug auf Prüfabläufe, handelnde Personen und Prüfungsergebnisse. Auftraggeber wissen, dass ihre Interessen in der RAL-Gütesicherung gleichberechtigt vertreten sind und stützen sich seit mehr als 20 Jahren auf dieses System. Zusätzlich können Auftraggeber – wie die Gütezeicheninhaber selbst – innerhalb der RAL-Gütesicherung Kanalbau auf ein umfangreiches Dienstleistungspaket rund um das Thema Qualitätssicherung zurückgreifen. Hierzu gehören beispielsweise Fachveranstaltungen wie Erfahrungsaustausche und Seminare sowie ein umfangreiches und kostenloses Programm von Informationsschriften. Alle Informationen hierzu stehen auf der Homepage der Gütegemeinschaft zur Verfügung unter www.kanalbau.com.

RAL-Gütegemeinschaft Güteschutz Kanalbau

www.kanalbau.com

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Ausgabe 11/2010

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