Startschuss für die EKVO in Hessen

Gütesicherung RAL-GZ 961 in Abwasserkontrollverordnung verankert

Lange hat sie auf sich warten lassen, doch jetzt ist sie endlich da: Am
5. August 2010 trat die neue Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) in Hessen in Kraft. Anlass für die Gütegemeinschaft Kanalbau gemeinsam mit der Umweltallianz Hessen Entscheidungsträger aus Kommunen, Aufsichts- und Genehmigungsbehörden und beratende Ingenieure, Abwasserbeseitigungspflichtige aus Wirtschaft und Industrie sowie Vertreter ausführender Unternehmen zu einer Informationsveranstaltung in das „Alte Schalthaus“ nach Darmstadt einzuladen. Die hohe Beteiligung von rund 200 Teilnehmern machte das Interesse an einem Thema deutlich, das seit Jahren die Gemüter von kommunalen Auftraggebern und Netzbetreibern in Hessen bewegt.

Seit 2006 wurde in Hessen der Entwurf einer novellierten Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO, Stand Februar 2006) diskutiert. Bislang ohne Ergebnis. Die hieraus resultierenden Interpretationsspielräume in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflichtigen bzw. Betreiber von Kanalnetzen als auch für Grundstückseigentümer bzw. Anschlussnehmer trugen nicht unwesentlich zu einer Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten bei. Das hat sich jetzt grundlegend geändert: Die Hessische Abwassereigenkontrollverordnung konkretisiert unter anderem die Anforderungen für die Abwasserbeseitigungspflichtigen und Betreiber von Kanalnetzen sowie für Grundstückseigentümer undAnschlussnehmer. Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 ist der Betreiber einer Abwasseranlagen verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Nähere Ausführungsbestimmungen zur Eigenkontrolle enthält das Wasserhaushaltsgesetz nicht.

Das wird in Hessen jetzt in der Abwassereigenkontrollverordnung (GVBl. I S. 257) geregelt. So wurde der Anhang 1 (Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen) der bisherigen Verordnung um die Zuleitungskanäle (vgl. § 43 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) ergänzt und neu gefasst, ein Anhang 4 (Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen und Sammelbehälter) neu eingefügt sowie eine Reihe von weiteren Anpassungen an die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Rahmenbedingungen festgelegt

Festgelegt sind dort die Fristen der Prüfungen und die Intervalle der Wiederholungsprüfungen. Zudem sind Zuleitungskanäle (Grundleitung und Anschlusskanal) nun grundsätzlich überprüfungspflichtig. Diejenigen, die ab dem 1. Januar 1996 neu gebaut oder dauerhaft saniert wurden, gelten als erstmalig erfasst. Für sie gilt das Wiederholungsintervall von 30 Jahren ab dem 1. Januar 2010. Weiterhin wird ausdrücklich auf das Erfordernis einer kontinuierlichen Prüfung in den genannten Intervallen hingewiesen. Die Zustandserfassung ist vorausschauend zu planen. Dazu ist eine jährlich gleichmäßige Verteilung der Überprüfungen erforderlich. Für die Kanal-Anschlussnehmer werden somit die Anforderungen aus den einschlägigen Gesetzes- und Normungstexten (WHG, HWG, DIN 1986-30 usw.) noch deutlicher. Die EKVO 2010 fordert eine Kanaluntersuchung, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen der RAL-Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 in Bezug auf die Eignung der ausführenden Unternehmen zu erfolgen hat. Dasselbe Anforderungsprofil gilt sinngemäß auch für Firmen, die derartig festgestellte Schadensfälle instand setzen bzw. erneuern.

Zur aktuellen Situation und zu den anstehenden Neuerungen bot die von Dipl.-Ing. Walter Reinhard, Dezernent Abt. Arbeitsschutz und Umwelt, Regierungspräsidium Darmstadt, moderierte Veranstaltung praktische Orientierungshilfen. Nach der Vorstellung der neuen Abwassereigenkontrollverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen einschließlich Zuleitungskanälen durch Ministerialrat Dr.-Ing. Eberhard Port, Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, erläuterte RA Wolfgang Fabry, Leitender Verwaltungsdirektor Hessischer Städte- und Gemeindebund, die Umsetzung von § 43 Abs. 2 HWG und des § 4 EKVO in den hessischen Kommunen. Den Bezug zur Praxis stellte Dipl.-Ing. Norbert Nielsen, einer der vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft Kanalbau beauftragten Prüfingenieure, mit seinem Vortrag über die Anforderungen an Betriebe oder Stellen bezüglich der Durchführung der Kontrollen und deren Auswertung her. Der Vortrag von Dr.-Ing. Holger Krier, Abteilungsleiter Stadtentwässerung Frankfurt/M. über die Umsetzung des § 43 Abs. 2 HWG am Beispiel von Frankfurt bildete den Abschluss der Veranstaltung. Das große Interesse belegen auch die aktuellen Zugriffszahlen auf die Versammlungsunterlagen. Sie sind bereits 4000 mal von der Internetseite des Güteschutz Kanalbau heruntergeladen worden.n

x

Thematisch passende Artikel:

Startschuss für die EKVO in Hessen

Gütesicherung RAL-GZ 961 in Abwasserkontrollverordnung verankert

Seit 2006 wurde in Hessen der Entwurf einer novellierten Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO, Stand Februar 2006) diskutiert. Bislang ohne Ergebnis. Die hieraus resultierenden...

mehr

RAL-Gütesicherung Kanalbau in EKVO bis 2025 festgeschrieben

Hessische Gesetzgeber setzen weiter auf Qualifikation

Der Nachweis der fachtechnischen Eignung im Sinne des Gütezeichens Kanalbau RAL-GZ 961 wird ausdrücklich auch von den sogenannten Stellen gefordert. Hiermit gemeint sind unter anderem öffentliche...

mehr

Gütegemeinschaft Kanalbau: Technische Regeln zum Kanalbau in offener Bauweise

Neben vielfältigen Angeboten aus dem Dienstleistungspaket der RAL-Gütegemeinschaft Güteschutz Kanalbau profitieren Gütezeicheninhaber regelmäßig von Sonderaktionen. So haben im vergangenen Jahr...

mehr
Ausgabe 04/2020

Güteschutz Kanalbau und GLT: Gegenseitige Mitgliedschaft

Gegenseitige Mitgliedschaft f?r ein gemeinsames Anliegen: G?tegemeinschaft Kanalbau-Gesch?ftsf?hrer Dr.-Ing. Marco K?nster, G?tegemeinschaft Kanalbau-Vorstandsvorsitzender Dipl.-Ing. MBA Ulf Michel, GLT-Pr?sident Dipl.-Ing. Willi Thomsen und GLT-Gesch?fts

www.kanalbau.de Mit dem Ziel, die Qualität im Kanal- und Leitungsbau auch abgestimmt zu fördern, haben Gütegemeinschaft Kanalbau und Gütegemeinschaft Leitungstiefbau e.V. (GLT) eine gegenseitige...

mehr

Mitgliederzahlen in der Gütegemeinschaft Kanalbau steigen stetig

Auftraggeber zeigen Flagge

Allen ist ein Gedanke gemeinsam: Mit ihrem Engagement für die Ziele der Gütesicherung Kanalbau bekennen sich diese Mitglieder gemeinsam mit den vielen kleineren und kleinsten Gemeinden der Gruppe 2...

mehr