Neues WHG: Bundesweite Selbstüberwachungs- und Sanierungspflicht –
auch für Grundstücksentwässerungsanlagen

Das neue Wasserhaushaltsgesetz, das am 10.07.2009 den Bundesrat passierte, hat nicht nur für öffentliche Kanalnetzbetreiber, sondern auch für private Grundstückseigentümer einschneidende Konsequenzen. Darauf weist das Internet-Fachportal „Grundstücksentwässerung ONLINE“ hin.

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das am 10.07 2009 vom Bundesrat verabschiedet wurde und mit dessen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch in diesem Herbst zu rechnen ist, hat für private Grundstücksbesitzer einschneidende Konsequenzen, was den Betrieb ihrer Abwasseranlagen angeht. Nicht nur, dass der neue § 60 WHG die Betreiberpflichten des alten § 18b WHG vollinhaltlich übernimmt und sie zudem noch durch eine ausdrückliche Sanierungspflicht ergänzt: In § 61 wird das Prinzip der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen, das es bislang nur auf landesrechtlicher Ebene gab, nun bundesweit verbindlich festgeschrieben. Und zwar auch für private Grundstückseigentümer.

Der Hintergrund: Nachdem das Projekt eines einheitlichen Umweltgesetzbuches des Bundes gescheitert ist, hat die Bundesregierung eine Reihe von Bundes-Fachgesetzen zum Umweltschutz auf den Weg gebracht, darunter ein neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Mit diesem Gesetz sind nicht nur neue Inhalte verbunden, sondern auch eine wichtige rechtssystematische Änderung. Künftig ist das Wasserrecht der konkurrierenden Gesetzgebung entzogen  – seine Inhalte haben Vorrang vor eventuell noch vorhandenen Landesgesetzen. Praktischen Ausdruck findet dies in der Tatsache, dass im Moment des Inkrafttretens des WHG die derzeit geltenden Landeswassergesetze in den Teilen außer Kraft treten, in denen sie dem WHG entgegen bzw. in Konkurrenz zu ihm stehen.

Was bringt das neue WHG nun in Bezug auf Abwasserkanalisationen im Allgemeinen und auf die private Grundstücks-
entwässerung im Besonderen? Die wohl wichtigste Neuregelung ist, dass § 61 WHG künftig bundesweit das Prinzip der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (und damit also auch von Kanalisationen) konstituiert. Dabei wird prinzipiell kein Unterschied zwischen öffentlichen Netzen, gewerblichen Anlagen oder privaten Grundstücksentwässerungen mit rein häuslichem Abwasser gemacht. Das bedeutet: Mit Inkrafttreten des neuen WHG gibt es erstmals eine bundesweit geltende wasserrechtliche Verpflichtung zur Selbstüberwachung auch von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen. § 61 beinhaltet aber auch die Ermächtigung des Gesetzgebers, Details der Selbstüberwachung auf dem Wege einer Rechtsverordnung bundesweit verbindlich zu regeln. Dies bedeutet de facto, dass mit Inkrafttreten des WHG sämtliche derzeit geltenden Eigenkontrollvorschriften der Bundesländer ihre Rechtsgrundlage verlieren!

Im Übrigen entfällt im neuen WHG der alte § 18b, der die Grundpflichten der Betreiber von Abwasseranlagen konstituierte. Er wird durch einen weitgehend wortgleichen § 60 WHG ersetzt, der den Betrieb von Grundstücksentwässerungen - wie gehabt - an die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bindet. Darüber hinaus heißt es aber in § 60 Abs. 2 künftig:
„Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.“
Dies ist nicht mehr und nicht weniger als die Begründung einer – wiederum auch private Anlagenbetreiber betreffenden –Sanierungspflicht, die es so explizit bislang noch in keinem Landeswassergesetz gab. Zusammenfassend bleibt in Bezug auf den privaten Grundstückseigentümer festzuhalten, dass das neue Bundeswasserrecht sich mit Verpflichtungen unmittelbar an ihn wendet, die weit über das hinaus gehen, was bislang auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage verbindlich war. Neu sind vor allem die Pflicht zur regelmäßigen Eigenüberwachung der Grundstücksentwässerung und die Pflicht zur Sanierung schadhafter Anlagen in einer angemessenen Frist.

Den Wortlaut der aktuellen Rechts-
änderung findet man unter www.grund-
stuecksentwaesserung-online.de/aktuelles.n

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