Wie weit geht der Primärrechtsschutz?

Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte am 12.02.2008, dass ein Bieter erst dann einen Anspruch auf Unterlassung der Vergabe an einen Mitbewerber habe, wenn beim Öffentlichen Auftraggeber willkürliches oder vorsätzliches rechtswidriges Handeln, eine unredliche Absicht oder Willkür vorgelegen hätten. Die Entscheidung erging zu einem Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Bieters schlug fehl (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2008 – 1 – BvR 437/08). Bedeutet dies, dass für Bieter unterhalb der Schwellenwerte ein „Primärrechtschutz“ ins Leere geht?

Grundsätzliches zum Primärrechtschutz bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

Unter „Primärrechtschutz“ wird  die Möglichkeit verstanden, einen vergaberechtswidrigen Zuschlag an einen Mitbewerber verhindern und letztlich den Zuschlag auf sein eigenes Angebot herbeiführen zu können. Diese Möglichkeit ist Bietern oberhalb der Schwellenwerte grundsätzlich über das Nachprüfungsverfahren gemäß § 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eröffnet. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es eine solche besondere gesetzliche Regelung nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,...

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