WAS BLEIBT UND WAS ÄNDERT SICH?

Die neue Bauproduktenverordnung

Am 1. Juli 2013 hat die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) die seit 1989 geltende Bauproduktenrichtlinie (BPR) vollständig abgelöst. Als europäische Verordnung gilt diese nun unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, eine Umsetzung in nationales Recht entfällt.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes (BauPGAnpG) an die neue Verordnung ist in Deutschland u. a. geregelt, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als notifizierende Behörde und technische Bewertungsstelle in der Organisation Technischer Bewertungsstellen fungiert. Als nationale Produktinformationsstelle wurde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) benannt.

Was wird anders?

Die neue Verordnung führt die Intention des freien Warenverkehrs von Bauprodukten im europäischen Binnenmarkt fort. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung der Leistungserklärung (DoP), die die bisher übliche Konformitätserklärung ersetzt. Der wesentliche Unterschied gegenüber der Bauproduktenrichtlinie besteht darin, dass mit der Leistungserklärung der Hersteller auch die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung übernimmt.

CE-Kennzeichen - Leistungserklärung

Die bekannte CE-Kennzeichnung von Bauprodukten bleibt unverändert bis auf den Punkt, dass diese eindeutig Bezug auf die auszustellende Leistungserklärung nimmt. Diese Kennzeichnungspflicht gilt jedoch nur für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung erfasst werden. Trifft das zu, so ist zwingend auch eine Leistungserklärung gefordert. Trifft das nicht zu, wird in Deutschland die Verwendung der nicht harmonisierten Bauprodukte über die entsprechenden Teile der Bauregelliste geregelt. Eine CE-Kennzeichnungs- und DoP-Pflicht besteht hier nicht.

Leistungserklärung zur eindeutigen Identifikation

Der Inhalt der Leistungserklärung ist in Artikel 6.2 der BauPVO festgelegt. Sie ist mit einer vom Hersteller frei wählbaren Referenznummer zu versehen, auf die bei der CE-Kennzeichnung Bezug genommen wird und die eine eindeutige Identifikation des Bauprodukts ermöglicht. In der Erklärung sollten Angaben zum Hersteller und Produkttyp, zum System der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts, zur Fundstelle und zum Erstellungsdatum der harmonisierten Norm enthalten sein. Ebenso werden Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck und eine Liste der dazu notwendigen wesentlichen Merkmale erwartet. Ergänzend können Begleitdokumente wie eine EPD beigefügt werden.

Bringschuld gedruckt oder elektronisch

Für CE-gekennzeichnete Baustoffe muss der Hersteller eine Leistungserklärung bereits dann bereithalten, wenn er das Bauprodukt erstmalig in den Verkehr bringt. Dabei muss die DoP in der am Ort der Verwendung üblichen Sprache des jeweiligen EU-Mitgliedstaates verfasst sein. Auch Baustoffhändler, die solche Bauprodukte „auf dem Markt bereitstellen“, d.h. weitervertreiben, müssen ihren Kunden eine Abschrift dieser Leistungserklärung zur Verfügung stellen und sich vergewissern, dass die Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Diese „Bringschuld“ kann in gedruckter oder elektronischer Form erfolgen. Der Hersteller muss die Leistungserklärung zehn Jahre vorhalten, so dass bei Nachfragen von Kunden oder Händlern eindeutige Informationen zum erworbenen Produkt gegeben werden können.

Hersteller sind voll verantwortlich

Durch Artikel 4 der BauPVO wird der Leistungserklärung eine überragende Bedeutung zugewiesen. Hersteller sind voll verantwortlich - sowohl für die angegebenen Leistungen als auch dafür, dass die mit der jeweiligen Leistungserklärung in Verkehr gebrachten Produkte dieser entsprechen. Die Leistungserklärung wird zu einem zentralen Informationsdokument, da Angaben etwa in Broschüren oder Medien zu den sogenannten wesentlichen Merkmalen der Bauprodukte nur dann erlaubt sind, wenn sich diese auch in der Leistungserklärung wiederfinden.

Produktinformationsstellen für präzise Auskünfte

Die Bauproduktenverordnung regelt, dass die nationalen technischen Vorschriften zugänglich sein müssen. Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Betriebe – müssen sich ein zuverlässiges und präzises Bild von der Rechtslage in dem Mitgliedstaat verschaffen können, in dem sie ihre Bauprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt anbieten wollen. Die Mitgliedstaaten benennen zu diesem Zweck Produktinformationsstellen für das Bauwesen – in Deutschland die Bundesanstalt für Materialwesen (BAM) in Berlin. Diese Auskunftsstellen sind verpflichtet, Anfragen innerhalb von 15 Werktagen zu beantworten. Zusätzlich zu den üblichen Aufgaben sollen sie auch Informationen zu den Vorschriften vermitteln, die für den Einbau, die Montage oder Installation eines bestimmten Bauprodukttyps gelten.

Wirksame Marktüberwachung nötig

Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, eine wirksame Marktüberwachung zu betreiben. Hauptaufgabe ist es, zu überprüfen, ob ein CE-gekennzeichnetes Produkt den deklarierten Leistungen entspricht. Für Deutschland liegt die zentrale Koordinationsstelle der Bundesländer beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt).

Was wird künftig gelten?

Die BauPVO sieht ausdrücklich vor, dass Leistungserklärungen auch über das Internet übermittelt werden können. Nur wenn ein Kunde explizit nach einem schriftlichen Ausdruck fragt, soll er diesen auch erhalten. Die Abschrift der Leistungserklärung kann also auf einer Internetplattform eingestellt werden - gemäß Bedingungen, die von der Europäischen Kommission Ende 2013/Anfang 2014 in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 60 abschließend formuliert werden. Im Grundsatz aber stehen diese Konditionen fest. Es reicht aus, wenn im CE-Kennzeichen Abrufcode und Webadresse angegeben werden, unter denen die Leistungserklärung zu finden ist.

Unabhängige Datenbank

Die internetbasierte Lösung ist die Lösung der Zukunft. Das effiziente elektronische Verfahren entlastet Hersteller und Händler gleichermaßen. Die Plattform muss so angelegt sein, dass sie allen zu erwartenden Anforderungen entspricht und die Akzeptanz der Behörden und Nutzer findet. Um Hersteller und Handel gleichermaßen zu bedienen, ist eine unabhängige Datenbanklösung erforderlich, die folgende Bedingungen erfüllt:

– Der Zugang zur Webseite zum Abrufen von Leistungserklärungen muss jederzeit für alle Nutzer kostenlos und ohne Registrierung möglich sein.

– Die Leistungserklärung muss direkt und eindeutig allein über den in der CE-Kennzeichnung angegebenen Abrufcode auffindbar sein.

– Die GTIN-Kennung (früher: EAN) ist als Abrufcode für die Leistungserklärung nicht ausreichend, da sich für ein bestimmtes Produkt die erklärte Leistung und somit die Leistungserklärung ändern kann; die GTIN-Kennung bleibt.

– Die Leistungserklärung muss für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum – derzeit zehn Jahre nach dem letztmaligen Inverkehrbringen des Bauproduktes - abrufbar sein.

– Es muss gesichert sein, dass Leistungserklärungen auch im Fall, dass ein Unternehmen nicht mehr existiert, über den gesamten gesetzlichen Zeitraum hinweg verfügbar bleiben.

– Einmal hinterlegte Leistungserklärungen dürfen unter keinen Umständen nachträglich verändert werden

Porenbetonindustrie gerüstet

Die Porenbetonindustrie hat sich rechtzeitig auf die Veränderungen durch die Verordnung eingestellt. Zusammen mit anderen Mauerstein- und Baustoffindustrien hat der Bundesverband Porenbeton dafür gesorgt, dass Leistungserklärungen der Hersteller online auf der gemeinsamen Plattform DOPCAP hinterlegt und punktgenau abgerufen werden können. Praktikable Lösungen für die Mitgliedswerke wurden geschaffen.

Weitere Informationen

www.dopcap.eu

www.bv-porenbeton.de

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