Das neue BGB-Werkvertragsrecht

Wichtige Neuerungen für den Baupraktiker im Überblick

Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet. Es wird am
1. Januar 2018 in Kraft treten.

Besserer Schutz des Kunden beim Kauf mangelhafter Bauprodukte: Wie ist die Rechtslage bis zum 31.12.2017?

Fallbeispiel: Mangelhafte Bauprodukte

Ein im Sportplatzbau tätiges Unternehmen kauft zur Herstellung von Kunstrasen EPDM-Granulat, das sich nach dem Einbau als mangelhaft erweist. Der Käufer verlangt deshalb die Lieferung mangelfreien Materials. Für den erforderlichen Austausch stellt der Verkäufer dieses Material kostenlos zur Verfügung. Er weigert sich jedoch, das mangelhafte Material auszubauen, zu entsorgen und das gelieferte Ersatzgranulat wieder einzubauen.

Dieser Fall wurde vom BGH am 17.12.2012-AZ VIII ZR 226/11-(Baurechts-Report 12/2012, Seite 45) entschieden. Der Anspruch des Käufers auf Erstattung der Ausbau-, Einbau-und Entsorgungskosten, die bekanntlich deutlich höher sind als das gelieferte Produkt, wurde abgelehnt. Dem Kunden stehe nach § 439 BGB lediglich ein Anspruch auf Lieferung mangelfreien Materials zu. Die Aus- Einbau-und Entsorgungskosten müsse der Verkäufer nur übernehmen, wenn der Käufer ein „Verbraucher“ ist.

Unter einem „Verbraucher“ versteht man dabei eine Person, die den Kaufvertrag überwiegend zu einem Zweck abgeschlossen hat, der „weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden“ kann (§ 13 BGB). Hier handelte es sich jedoch um einen Kaufvertrag im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern. In einem solchen Fall hat der Käufer nur dann nach § 280 BGB einen Schadensersatzanspruch, der auch die Aus-, Einbau-und Entsorgungskosten einbezieht, wenn der Verkäufer „schuldhaft“ gehandelt hat (was bei einem Baustoffhändler als Verkäufer in der Regel nicht der Fall sein dürfte).

Wie ist die Rechtslage ab dem 1. Januar 2018?

In § 439 BGB wurde nun ein neuer Absatz 3 Satz 1 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat: „Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen“.

Nach dieser gesetzlichen Neuregelung kann somit auch der „unternehmerische“ Käufer in dem entschie­denen Fall nicht nur die Nachlieferung eines mangelfreien Baustoffs, sondern auch die Kosten für den Einbau dieses Materials sowie die Bezahlung der Ausbau-und Entsorgungskosten des mangelhaften Materials verlangen.

Darf der Verkäufer diese neue Regelung durch seine AGB abändern?

Hier wurde also eine sehr gravierende Haftungserweiterung zu Lasten der Verkäufer vorgenommen. Somit ist naheliegend, dass Verkäufer versuchen werden, die für sie ungünstige Rechtslage etwa durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern, also beispielsweise die bisher gültige Rechtslage wiederherzustellen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen allerdings einer recht strengen Wirksamkeitskontrolle (§§ 307-309 BGB). Tatsächlich findet sich nun in § 309 BGB Nr.8b) cc) BGB eine Neuregelung, die folgenden Wortlaut hat:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Ge­schäfts­bedingungen unwirksam…. eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über die Lieferung neu her­ge­stellter Sachen und über Werkleistungen… die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 und drei oder § 635 Abs. 2 zu tragen oder zu ersetzen“.

Diese gesetzliche Regelung verbietet es somit, dass der Verkäufer durch seine AGB den Ersatzanspruch des Kunden auf bloße Nachlieferung mangelfreien Materials beschränkt.

Regelung bei Unternehmerverträgen

Jedoch muss man sehen, dass dieser § 309 BGB nur bei Verbraucherverträgen, nicht aber bei so genannten Unternehmerverträgen unmittelbar Anwendung findet. Bei AGB, die ein Unternehmer einem anderen Unternehmer stellt, sind solche Klauseln ausschließlich nach § 307 BGB zu prüfen. Es ist also zu prüfen, ob die einzelne AGB-Klausel des Verwenders „den Vertragspartner des Verwenders (hier der Käufer) „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“(§ 307 Abs. 1 BGB). Eine solche Benachteiligung ist unter anderem dann anzunehmen, wenn eine Klausel „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist“ (§ 307 Abs. 2 Nr.1 BGB).

Hier würde der Verkäufer durch eine AGB die neuen gesetzlichen Ansprüche des Käufers bei einer mangelhaften Lieferung von Baumaterial doch maßgeblich beschränken, so dass vermutet werden darf, dass eine AGB, die dies wollte, auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam wäre.

Letztendlich bleibt aber hierzu abzuwarten, wie dies die Rechtsprechung sieht. Für den Fall eines Rechtsstreits empfiehlt sich, einen in solchen baurechtlichen Fragen spezialisierten Fachanwalt einzuschalten, wie diese etwa bei www.bausuchdienst.de zu finden sind.

Bausuchdienst GmbH & Co. KG

www.bausuchdienst.de

Baurecht-Serie: Reform des Bauvertragsrechts

Das neue „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen werden von Dr. Hofmann in mehreren Beiträgen abgehandelt, die in den nachfolgenden Ausgaben der THIS erscheinen werden.

IM NÄCHSTEN HEFT
2. Artikel der Serie
„Reform des Bauvertragsrechts“
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